Branchenrelevante Änderungen der EnEV 2014

Auch wenn sich wenig direkte Änderungen für Bauelemente ergeben haben und die energetische Verschärfung von 25% erst zum 1.1.2016 in Kraft treten wird, gibt es doch einige neue Regelungen und daraus folgende Konsequenzen, die Hersteller von Fenstern, Türen, Fassaden und Glas kennen sollten.

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

In einem neuen, vorangestellten Absatz wird noch einmal betont, dass „…ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden“ soll, um die „…die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“ Insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wurde auf eine Verschärfung der Anforderungen in der Altbausanierung verzichtet.

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude

Es wird ein Absatz 5 hinzugefügt, in dem die rechtliche Grundlage für vereinfachte Verfahren (EnEV-Easy) formuliert wird. „…Das BMVBS kann im Einvernehmen mit dem BMWI für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen.“

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

In § 9 werden die Voraussetzungen beschrieben, ab wann die EnEV bei Maßnahmen im Bestand anzuwenden ist. Geändert haben sich die Absätze 4 und 5. Neu ist, eine Unterscheidung in 2 Fälle:

Absatz 4 – Erweiterungsbauten und Sommerlicher Wärmeschutz bei einer Nutzfläche > 50 m²

Für Erweiterungen und Ausbauten gelten generell die Anforderungen und Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten wie bei einer energetischen Sanierung und es gelten die Werte gemäß Tabelle 1, Anlage 3, also für Fenster UW ≤ 1,3 W/(m²K) und für Außentüren UD ≤ 1,8 W/(m²K). Die in der EnEV 2009 noch enthaltene Mindestgröße von 15m² ist entfallen, so dass nun auch kleinere Glasanbauten und Wintergärten unter die Regelungen der EnEV fallen. Neu hinzugekommen sind die Einhaltung und der Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutzes bei Erweiterungen um 50 m². „... Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.“

Absatz 5 - Erweiterungen mit einer Nutzfläche > 50 m² und neuem Wärmeerzeuger

Für Erweiterungen und Ausbauten mit einer Nutzfläche > 50 m² und neuem Wärmeerzeuger gelten die Anforderungen wie beim Neubau und es gelten für Wohngebäude die Referenzwerte gemäß Anlage 1, Tabelle 1 (Fenster Uw 1,3 W/(m²K) etc.) und für Nicht-Wohngebäude die Werte gemäß Anlage 2, Tabelle 1. Es gilt jedoch nicht die Verschärfung des Primärenergiebedarfs um 25% ab dem  1.1.2016 nach Zeile 1.0 der Tabelle 1 in Anlage 1 und 2.

„…Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2…“

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

In § 11 wird die Aufrechterhaltung der energetischen Qualität und damit auch die Wartung und Instandhaltung der Außenbauteile sowie der Anlagentechnik geregelt. Der neu hinzugefügte Absatz dient der Klarstellung, dass eine Verbesserung der Außenbauteile nicht notwendig ist, wenn die Fläche des betroffenen Bauteils kleiner 10% betrifft. „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.“ Für Fenster bedeutet „jeweilige Bauteilfläche“, dass bei einem Austausch von weniger als 10% der Fensterfläche keine Verbesserung notwendig ist, also der typische Glasbruchfall.

Anlage 1:     Anforderungen an Wohngebäude, Transmissionswärmeverlust (H´T)

Als neue zusätzliche Anforderung gilt ab 2016, dass die geplante Gebäudehülle keinen schlechteren spezifischen auf die Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust als das Referenzgebäude haben darf. Durch diesen Bezug zum Referenzgebäude wird eine Begrenzung der Fensterflächen verhindert. Dies ist auch sinnvoll, da eine reine Betrachtung der Transmissionswärmeverluste (U-Werte) zu kurz greift und die solaren Gewinne durch die Verglasung außer Acht lässt. Diese Flächen tragen auf der Süd-, Ost- und Westseite erheblich zur Verringerung des Jahres-Primärenergiebedarfs bei. Bei der Ermittlung der U-Werte für verschiedene Bauteile muss auch das jeweilige Verfahren zur Bestimmung der Werte berücksichtigt werden. Hersteller müssen sich dabei an die Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikationen nach Bauproduktenverordnung (CE-Zeichen) halten, die auch die Grundlage der Anforderung der EnEV sind.

Zur einfachen Handhabung für Vertragsgestaltung, Handel, Produktkennzeichnung, Auftragsabwicklung usw. werden in den Normen Verfahren zur Vereinfachung vorgegeben, Dazu zählt auch die Ermittlung von U-Werten anhand von Standardgrößen, deren Ergebnis dann auch für andere Größen genutzt werden kann. Für Fenster unter 2,3 m² Fläche ist diese Standardgröße 1,23 m x 1,48 m). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werte von den Normwerten abweichen können. Zur Berechnung nach EnEV kann der Hersteller größenabhängige U-Werte berechnen und auch ansetzen. Dies führt bei größeren Fenstern zu niedrigeren U-Werten, sofern der U-Wert des Glases besser als der des Rahmens ist. Auch mit diesem genaueren Berechnungsverfahren können erhöhte Anforderungen der EnEV erfüllt werden, sofern die Abmessung und Ausführung der Fenster bekannt ist.

„Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.“

Außerdem wurde der Primärenergiefaktor für nicht erneuerbar hergestellten Strom von 2,6 auf 1,8 reduziert, so dass sich die Wirksamkeit von elektrisch betriebenen Wärmepumpen in Bezug auf den Primärenergiebedarf entsprechend verringert.

Anlage 1:     Anforderungen an Wohngebäude, Sommerlicher Wärmeschutz

Bereits in der EnEV 2009 wurden in § 3, Absatz 4 die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz wie folgt definiert(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.“ und in der Anlage 1 konkretisiert. In der EnEV 2014 ergibt sich eine Verschärfung der Anforderungen durch den Verweis auf die Abschnitte 4.3, 8.2.2, 8.3.2, 8.3.3 und 8.4 überarbeitete DIN 4108-2: 2013. Die Verschärfung ergibt sich aus dem geänderten Berechnungsverfahren, welches höhere Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz bei großen Glasflächen stellt. Der sommerliche Wärmeschutz hat durch den Klimawandel und damit veränderten Klimaregionen in Deutschland sowie einer zunehmenden Gebäudeklimatisierung an Bedeutung gewonnen. Sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude ist der sommerliche Wärmeschutz nach der überarbeiteten DIN 4108-2 §8 weiterhin für kritische Räume nachzuweisen. Einerseits durch Sonneneintragskennwerte wie bisher, allerdings modifiziert, anderseits durch Simulationsrechnungen, deren Randbedingungen jetzt eindeutig in der DIN 4108-2 festgelegt sind. Für Fenster, Fassaden und Glas ergeben sich folgende Konsequenzen bzw. Regelungen:

•    Auf eine Berechnung nach Abschnitt 8.2.2 der DIN 4108-2:2013 kann verzichtet werden, wenn bei Wohngebäuden der grundflächenbezogene Fensterflächenanteil < 35% ist und die Fenster einen außenliegenden Sonnenschutz mit Fc<0,30 (oder Fc<0,35 bei g< 0,4) haben (also z.B. Rollläden).  Wie bisher ist kein Nachweis erforderlich, wenn der Fenster-flächenanteil <10 bzw. <15% ist, je nach Fensterorientierung.

•    Raumbereiche mit unbeheizten Glasvorbauten (Wintergärten) werden gesondert geregelt.

•    Auch gekühlte Gebäude müssen laut EnEV 2014 einen sommerlichen Wärmeschutz nachweisen (mit Wirtschaftlichkeitsbedingung).

•    die Klimaregionen wurden aufgrund neuer Testreferenzjahre verändert. Die Deutschlandkarte mit den Klimaregionen unterscheidet sich daher deutlich von der alten Fassung der DIN 4108-2

•    Das Verfahren der Sonneneintragskennwerte Szul wurde modifiziert, so dass die Klimaregion, Bauart und Nachtlüftung mit einem neuen S1-Wert kombiniert wird, der nur für einen grundflächenbezogenen Fensterflächenanteil fWG von 26 % gilt. Ein neuer Faktor S2 für den grundflächenbezogenen Fensterflächenanteil wurde aufgenommen als Korrektur zu S1 für andere Fensteranteile:  Die passive Kühlung wurde aufgenommen und die Tabelle mit Anhaltswerten für die Abminderungsfaktoren Fc wurde überarbeitet und durch Werte für 3-fach/2-fach-Glas und Sonnenschutzglas ergänzt.

Im Pressebereich der ift-Website findet sich hierzu eine ausführliche Kommentierung mit einem Praxisbeispielen sowie auch das VFF-Merkblatt ES.04 – Sommerlicher Wärmeschutz anschaulich wurde überarbeitet und erklärt anschaulich das vereinfachte Nachweisverfahren gemäß DIN 4108. Das ift empfiehlt Planern bereits heute die neue Fassung der DIN 4108-2 heranzuziehen, auch wenn die Energieeinsparverordnung erst nächstes Jahr in Kraft tritt.

Anlage 2:     Anforderungen an Nichtwohngebäude

Genau wie bei Wohngebäuden, werden die Werte für das Referenzgebäude für Nichtwohngebäude nicht verändert, aber ab dem 1.1.2016 der Jahresprimärenergiebedarf für das Referenzgebäude pauschal um 25% verringert  (Zeile 1.0, Tabelle1, Anhang 2). Die Anforderung an die Gebäudehülle werden um durchschnittlich 20% verschärft. Die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Wärme übertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden werden zusätzlich ab 1.1.2016 verschärft so dass hier nur noch energetisch optimierte Fassadensystem eingesetzt werden können, beispielsweise Metallfassaden mit leistungsfähigen thermischen Trennungen. Bei Profilsystemen Uf kleiner als 1,4 W/(m²K) ist weiterhin der Einsatz von 2-fach Gläsern möglich. In den Randbedingungen und Simulations- bzw. Berechnungsverfahren wird ausschließlich auf die DIN V 18599 verwiesen.

Anlage 3:     Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude

Für das große Marktsegment der energetischen Sanierung des Baubestandes ist die Anlage 3 der wichtigste Teil der EnEV 2014. Allgemein lässt sich feststellen, dass für die energetische Gebäudesanierung die Anforderungen nicht verschärft werden. Die Begründung hierfür ist, dass die bestehenden Anforderungen bereits anspruchsvoll sind und eine weitere Anhebung der Anforderungen nur geringe Einsparpotenziale im Altbau ermöglicht. Neu ist in der EnEV 2014 die Regelungen von Ausnahmen, zu der auch folgender Passus zählt „Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten.“ Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus werden damit als neue Produktgruppe 2f definiert und der Höchstwert bei der Sanierung (Anlage 3, Tab. 1) von 1,3 auf 1,6 W/(m²K) erhöht. Hierdurch wird vor allem auch dem Zielkonflikt zwischen barrierefreien (schwellenlosen) Systemen und dem Wärmeschutz Rechnung getragen. Fenstertüren mit den genannten Öffnungsmechanismen können durch die Beschlagsmechanik auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 13126ff klar definiert und abgegrenzt werden.

Die in der EnEV 2009 (Anlage 3, Abschnitt 2) noch enthaltene Ausnahmeregelung für Schaufenster ist entfallen. Bei vielen Einzelhandelsgeschäften und kleineren Dienstleistungsgeschäften ist das Verhältnis der Fenster- bzw. Glasfläche zur benutzten Grundfläche besonders hoch. Neue Fenster und Verglasungen bringen hier deutliche Energieeinsparungen und einen spürbaren Komfortgewinn durch höhere innere Oberflächentemperaturen an Fenster und Glas.

Bei Haustüren wird der Wärmedurchgangskoeffizient UD in der energetischen Gebäudesanierung von 2,9 auf 1,8 W/(m²K) verringert, was sicherlich dem Stand der Technik entspricht. Haustüren sind in diesem Falle aber nur Türen, die das Raum- und Außenklima direkt trennen. Hierzu zählen in der Regel nicht die Wohnungseingangstüren, sofern diese nicht auf einen Laubengang führen, in dem Außenklima herrscht. Die Ausnahmen hiervon werden wie folgt definiert „Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.“ 

Der Ersatz von Verglasungen in Anlage 3 Nummer 2 wurde zusätzlich um den Ersatz von Fensterflügeln erweitert. Auch in diesem Fall ist der Anlage 3 Tabelle 1 festgelegte U-Wert von 1,1 W/(m²K) für die Verglasung einzuhalten.

Gebäudeenergieausweis

Die Energieausweise sind ein zentrales, politisch gefordertes Steuerungselement, das Impulse im Markt setzen soll. Die Anforderungen an Erstellung und Aussagekraft wurden deshalb verschärft. Auffallen tun die neuen Gebäudeenergieausweise alleine durch das neue Layout, denn  die Referenzskala beim Wohngebäude geht jetzt von 0-250 statt von 0-400 kWh/(m²a) und als Vergleichswert taucht jetzt das Effizienzhaus 40 statt dem Passivhaus auf. Es müssen nun auch die wesentlichen Energieträger für die Heizwärme angegeben werden und bei Nichtwohngebäuden auch die Endenergie für Strom aufgeführt sein. Die Modernisierungsempfehlungen sind jetzt ein fester Bestandteil und die  Energieausweise müssen an den Eigentümer/Käufer/Mieter übergeben werden und der Endenergiebedarf muss bei Verkauf und Vermietung in der (kommerziellen) Anzeige angegeben werden. Bei Verstoß gegen diese Regelung droht ein Bußgeld. Der Deckungsgrad von Heizwärme und Kühlung durch erneuerbare Energien ist in Prozent auf dem Energieausweis anzugeben.

Auch der Vollzug wird wesentlich schärfer kontrolliert. Jeder Energieausweis erhält eine Registriernummer, die eine eindeutige Erkennung und Kontrolle der Aussteller erlaubt. Die Über-prüfung von Ausweisen mit „gelosten“ Registriernummern durch die Vollzugsbehörden nimmt den Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten viel stärker in die Haftung.

Interessant ist auch die neue und eindeutige Definition von Energieeffizienzklassen in Anlage 10, mit der die Aussagekraft der Gebäudeenergieausweise sicher verbessert wird und auch als Signal für die Bedeutung von Energieausweisen im Allgemeinen zu verstehen ist.

Weitere Informationen und Tabellen:

www.ift-Rosenheim.de

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