Energie sparen an Bauelementen
GEG-Praxislösungen für Tür, Fenster & FassadeDurch das GebäudeEnergieGesetz (GEG) werden die Regeln der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung künftig ersetzt. Wir haben recherchiert, ob und wenn ja, welche Verschärfungen in Bezug auf die Anforderungen an Türen, Fenster und Fassaden zu erwarten sind, welche Werte derzeit gültig sind und welche kostengünstigen und montagefreundlichen Energieeinsparlösungen es schon auf dem Markt gibt.
Will die Bundesregierung, die im September 2019 festgesetzten Klimaziele auch im Bausektor erreichen, könnte man erwarten, dass es mit dem geplanten GEG, dem GebäudeEnergieGesetz, zu einer weiteren Verschärfung der EnEV kommt. Doch damit – aller Voraussicht nach – Fehlanzeige: „Das aktuelle, bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht weiter verschärft“, schreibt das Bundesministerium zu dem im Oktober 2019 vorgelegten Gesetzentwurf. Heißt im Klartext: Die Regelungen der EnEV 2016 und die darin beschriebenen energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand bleiben weitgehend fortbestehen, zumindest bis 2023 – dann ist von der Bundesregierung eine Überprüfung der Standards vorgesehen.
Das GEG – Ziele und Neuerungen
Mit dem neuen GEG werden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Ziel ist es mitunter, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Umsetzung in der Praxis zu vereinfachen sowie die Aspekte „Energieeffizienz“ und „erneuerbare Energien“ in ein einheitliches Anforderungssystem zu bringen. Vor diesem Hintergrund und gemäß den EU-Gebäuderichtlinien wird der Niedrigstenergiegebäude-Standard für alle zu errichtenden Gebäude eingeführt. Geltend sind hierbei die in der EnEV ab Januar 2016 definierten Neubauanforderungen. Demnach behalten auch die darin festgelegten Referenz-U-Werte in Neubau und Sanierung weiterhin ihre Gültigkeit. Daraus resultiert unter anderem, dass die derzeitigen KfW-Förderprogramme bestehen bleiben. Die Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt im GEG der Jahresprimärenergiebedarf.
Geplante Neuerungen des GEG sind etwa der Quartiersansatz und die damit zusammenhängende Innovationsklausel, die ein alternatives Anforderungssystem, bestehend aus einer Begrenzung von Treibhausgasemissionen und einem Höchstwert des Endenergiebedarfs, ermöglicht. Erforderlich ist aber, dass der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten das 0,75-Fache und bei Sanierungen das 1,4-Fache des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht übersteigt.
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), äußert sich in einer Pressemeldung am 4. März 2020 dazu: „Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf bringt keine wirkliche Erleichterung für unsere Handwerksbetriebe und muss dringend vereinfacht und praxistauglicher ausgerichtet werden. (…) Wegen der zahlreichen Querverweise ist das neue Gesetz kaum zu handhaben.“ Schwierig anwendbar, so Schwannecke weiter, sei das Gesetz auch, weil „bestimmte Begriffe wie etwa der der Quartiere nicht definiert sind.“
Ein weiterer schwammiger Begriff ist „Niedrigstenergiegebäude“. Der GEG-Entwurf definiert ein solches als ein „Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll“. Man beachte: Der GEG-Entwurf von 2017 sah als Niedrigstenergiegebäude noch den „Standard KfW-Effizienzhaus 55“ vor.
Verpflichtend wird mit dem GEG die Energieberatung bei bestimmten Anlässen sein. Auch geregelt ist der weitere Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. Der Einbau von Ölheizungen ab 2026 wird dementsprechend nur noch beschränkt zugelassen. Diese Regelungen seien aber im Folgenden nicht weiter beschrieben.
Um einen wie in der EnEV 2016 definierten Jahresprimärenergiebedarf im Neubau zu erreichen, baut man also, kurz gesagt, entweder die Nutzung regenerativer Energien weiter aus, setzt eine effizientere Heiztechnik ein oder verbessert die Wärmedämmeigenschaften der Gebäudehülle. Alle drei Maßnahmen zusammengenommen führen am ehesten zum Ziel; die im GEG festgelegten Regelungen unterstreichen die Bedeutung dieses Maßnahmenbündels.
Folgen für Fenster, Tür und und Tor
Änderungen im Gesetzestext, die sich auf den Bereich Fassadenbau energiesparend auswirken, sind nach Einschätzung von Manuel Demel vom ift Rosenheim folgende:
Erstmals im GEG-Entwurf erwähnt ist das Bauteil Tor. Die Anforderungen lauten UD max = 1,8 W/(m² K) (≥ 19 °C) bzw. 2,9 W/(m² K) (12 °C bis < 19 °C).
Die Barrierefreiheit wird den speziellen Fenstertüren und damit den Sonderöffnungsarten Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus zugewiesen (UW max= 1,3 W/(m² K)/UW max= 1,9 W/(m² K)).
Neu im GEG ist auch, dass auf aktualisierte Normen Bezug genommen wird. Diese sind z.B. die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) aus dem Jahr 2018 und das Beiblatt 2 (Wärmebrücken – Planungs- und Ausführungsbeispiele) zur DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) von 2019. Letztere kann, so Frank Koos vom VFF, bei den Bauteilen Fenster und Außentür zu höheren Anforderungen an den wärmetechnisch optimierten Einbau zur Reduzierung der Wärmebrücken führen. Eine entsprechende Hilfestellung, wie man diese Baukörperanschlüsse optimiert, findet sich in dem kürzlich überarbeiteten „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“ der Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren und des ift Rosenheim.
Der ift-Experte Demel hat folgende Kritikpunkte am GEG-Entwurf: „Er verweist bei der Ermittlung des mittleren U-Wertes, wie schon die EnEV, auf die Referenzgröße. Wünschenswert wäre, bei der Berechnung davon abzuweichen und den detaillierten U-Wert anzugeben.“ Ein weiteres Manko sieht Demel im Bereich Sanierung: „Nach wie vor ist dort nur der U-Wert angegeben. Sinnvoller wäre es, die Energieverluste den solaren Energiegewinnen gegenüberzustellen und diese Energieperformance als äquivalente U-Werte als Referenzgrößen zu ergänzen.“ Der sommerliche Wärmeschutz wird seiner Ansicht nach im GEG und auch normativ unzureichend behandelt. Die Verfahren, die der Entwurf beinhaltet, funktionierten für Standardbauten im Wohnungsbau, weil Standardgrundrisse, -fensterflächen und -bauteile zum Tragen kommen. „Bei komplexen Geometrien, etwa bei geschossübergreifenden Fassaden, müsste man den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Dann passt das Verfahren nicht und bietet dem Planer keine Optimierungsstrategien. Das führt schließlich zum Problem der Überhitzung“, hebt Demel hervor.
EnEV-Anforderungen bleiben bestehen
Auskunft über die „energetischen Kennwerte von Fenstern und Außentüren“ gibt u.a. das gleichnamige Informationsblatt 2014-04 des VFF und des ift Rosenheim. Zur Differenzierung nach der Einbausituation in Wohn- und Nichtwohngebäude heißt es darin wie folgt: „Die Anforderungen an die Gebäudehülle werden bei neuen Wohngebäuden über den spezifischen Transmissionswärmeverlust H’T definiert. Für Fenster, Fenstertüren und Außentüren bedeutet dies im Neubau, dass bei Wohngebäuden keine Einzelanforderungen an Bauteile bestehen. Vielmehr muss die gesamte wärmeübertragende Gebäudehülle im Mittel zulässige Höchstwerte einhalten. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden hingegen sind Anforderungen an die Gebäudehülle durch maximal zulässige mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten für Bauteilgruppen gegeben.“
Höchstwerte bei Tür und Fenster
Zu errichtende Wohngebäude sind laut Gesetzestext so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der folgend angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet: Dieser beträgt für das Bauteil Außentür bei Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden (für Zonen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C) 1,8 W/(m²·K). Fenster und Fenstertüren sind mit dem U-Wert von 1,3 W/(m²·K) bei Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden (≥ 19 °C) reguliert (EnEV 2014 Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Tabelle 1).
Luftdichtheit Fenster
Die Funktionsfugen von Fenstern und Fenstertüren müssen mindestens der Klasse 2 (bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen) bzw. der Klasse 3 (bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen) nach DIN EN 12207 entsprechen. Bei Außentüren gilt für die Luftdurchlässigkeit der Funktionsfuge mindestens die Klasse 2 nach DIN EN 12207. Grund dieser Regelung ist, dass mit der 2016 überarbeiteten EnEV die Anforderungen an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern gestrichen wurden und seitdem hierfür die DIN 4108-2 bindend ist.
Transparente Bauteile und Vorhangfassaden
Die EnEV definiert das Bauteil Vorhangfassade als Pfosten-Riegel-Konstruktion der Bauart DIN EN 13947: 2007-07 (die GEG nach DIN EN ISO 12631:2018-01). Die Höchstwerte der mittleren U-Werte betragen bei Nichtwohngebäuden (≥ 19 °C) seit Januar 2016 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden 1,5 W/(m²·K) und für Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln 2,5 W/(m²·K). Dies bedeutet, so schreiben Manuel Demel und Jürgen Benitz-Wildenburg in einer gemeinsamen ift-Publikation, dass hier verstärkt energetisch optimierte Metallfassadensysteme mit leistungsfähigen thermischen Trennungen eingesetzt werden müssen. Bei Profilsystemen mit Uf, Um bzw. Ut kleiner als 1,4 W/(m2·K) sei jedoch weiterhin der Einsatz von 2-fach-Gläsern möglich.
Energetische Gebäudesanierung
In der Modernisierung lassen sich zur Ermittlung der Gebäude-Energieeffizienz zwei Wege beschreiten: entweder erstens über die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes oder zweitens über die Bauteilanforderungen bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen. Eigentümer haben dadurch eine gewisse Wahlfreiheit; sie können sich entweder für ein schrittweises Vorgehen bei der energetischen Sanierung oder für eine Gesamtsanierung entscheiden.