Energiedienstleistungsgesetz ab Mai in Kraft
Um die Energieeffizienz innerhalb der EU bis zum Jahr 2020 um 20 % zu steigern, müssen bis zum 5. Dezember 2015 viele Unternehmen mit den geforderten Nachweisen und Pflichten begonnen haben. Hierzu gibt es verschiedene Wege, beispielsweise durch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001, das u. a. vom ift Rosenheim angeboten wird. In folgender Pressemitteilung informiert das bayerische Prüfinstitut deshalb die Unternehmen der Branche:
Der Deutsche Bundestag hat eine Novellierung des Energienstleistungsgesetztes (EDL-G) gebilligt, indem gemäß § 8, Absatz 1 die Durchführung von Energieaudits für alle großen Unternehmen verpflichtend gefordert wird. Die Audits müssen normalerweise vor dem 5. Dezember 2015 abgeschlossen werden; in Verbindung mit der Einführung eines Energiemanagementsystems wird die Frist aber bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Dies betrifft große Unternehmen, die mehr als 250 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. € bzw. eine Jahresbilanz von mehr als 43 Mio. € verbuchen.
Die notwendigen Energieaudits können idealerweise im Rahmen eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 durchgeführt werden. Der Vorteil liegt in der ganzheitlichen Bewertung des Energieverbrauchs, bei dem eine energetische Kompensation möglich ist, d. h. ältere Anlagen, die nur selten genutzt werden, müssen nicht zwingend erneuert werden. Energieeinsparungen von 10% im ersten Jahr sind die Regel. Bei bereits bestehenden Managementsystemen (z. B. ISO 90001 ff.) ist eine Erweiterung auf EnMS besonders einfach. Für international tätige Unternehmen ist diese Zertifizierung auch für Anforderungen in anderen Ländern nutzbar, beispielsweise in EU-Ländern, USA oder Asien. Ein EnMS ist auch die Grundlage um Steuererstattungsanträge zum Spitzenausgleich (SpaEfV) oder zu EEG-Entlastung zu stellen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit den Nachweis gemäß EN 16247 oder dem Umweltmanagementsystem nach EMAS zu führen. Diese beiden Nachweise sind für Anforderungen außerhalb der EU nicht nutzbar.
Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und bietet auf seiner Website www.bafa.de Merkblätter und Arbeitshilfen an. Das BAFA wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Kann ein Unternehmen keinen Nachweis vorlegen, wird dies mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet. red