Forderungen aus 2011 online sichern
Zum Jahresende verjähren viele Ansprüche. Wer jetzt seine Forderungen nicht umgehend durchsetzt, geht leer aus, warnt die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
Werklohnansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Metallbauunternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde, rät die ARGE Baurecht.
Andere Regeln bei VOB/B
Bei Vergütungsansprüchen, die auf der Gebührenordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI) beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für die die Vergabe- und Vertragsordnung Teil B (VOB/B) vereinbart wurde, kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat.
Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in diesem Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also am 1.1.2015, und der Anspruch verjährt dann entsprechend am 31.12.2017. Fachleute bezeichnen das als Ultimoverjährung.
Fristen nicht vergessen
Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell: Ein Unternehmer hat – beispielsweise – im Sommer 2011 ein Haus gedämmt und frisch verputzt. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; er hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2012 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn – und sie läuft jetzt am 31. Dezember 2014 aus!
Mahnung reicht nicht
Die Verjährung wird nur durch Vereinbarung oder gerichtliche Geltendmachung aufgehalten. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss aber rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember beim Mahngericht eingegangen sein. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann online vom Unternehmen bearbeitet werden. Gerichtliche Maßnahmen kann bei Forderungen ab 5.000 Euro und mehr aber nur der Anwalt veranlassen. Für offene Rechnungen aus dem Jahr 2011, die über diesem Betrag liegen, dürfte es zu spät sein. red