Brauchen Bediener jetzt einen Arbeitsbühnen-Führerschein?

Die Diskussion um den Arbeitsbühnen-Führerschein ist nach Inkrafttreten des neuen BG-Grundsatzes (BGG 966) im Juli 2010, der die Ausbildung von Bühnen-Bedienern genauer beschreibt, wieder neu entbrannt. Für Gabelstapler-Fahrer gibt es den „Stapler-Schein“. Auch für Bühnenbediener in England gibt es eine spezielle Drive-Lizenz. Sind wir jetzt also mit der neuen BGG 966 auf dem Weg zu einem Arbeitsbühnen-Führerschein? „43-jähriger Mann mit Scherenarbeitsbühne in Deckenkonstruktion eingequetscht“. „Hubarbeitsbühne umgestürzt.  66-jähriger Bediener mitgerissen.“ So sicher Arbeitsbühnen auch sind, Unfallmeldungen wie diese häufen sich. 85 Prozent dieser Unfälle, so die Berufsgenossenschaft, ereignen sich wegen Fehlbedienung oder unsachgemäßer Handhabung.


Bedienertraining ist unerlässlich!
Da mutet es schon etwas seltsam an, wenn der Bundesverband der Händler und Vermieter von mobilen Arbeitsmaschinen (BBI) unlängst ausdrücklich darauf hinweist, dass es in Deutschland keine Pflicht zum Erwerb eines Führerscheins, eines Ausweises oder einer Lizenz zur Bedienung von Arbeitsbühnen gibt. Führerscheinpflicht hin oder her – der Arbeitgeber als Mieter einer Arbeitsbühne trägt eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Dieser Verantwortung kommt er u.a. mit einer sorgfältigen Unterweisung und Ausbildung der Bühnenbediener nach. Das ist jedenfalls unsere Überzeugung bei Gardemann. Daher bieten wir praxisnahe, zertifizierte Schulungen an.
Mit dem „Berufsgenossenschaftlichen  Grundsatz für Bediener von Arbeitsbühnen“ BGG 966 setzt die Berufsgenossenschaft klare Maßstäbe, wie die Auswahl und Ausbildung von Bühnenbedienern aussehen sollte. Sie ist damit eine wertvolle Hilfe für Sicherheitsverantwortliche, wenn auch nicht rechtsverbindlich. Wird davon abgewichen, muss das gleiche Sicherheitsniveau anderweitig erreicht werden. 
Neue Information per Mail sofort abrufbar Wer sich über den neuen berufsgenossenschaftlichen Grundsatz unter dem Titel „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ informieren möchte, kann diesen direkt per   anfordern.

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