BGH: Maßgabe für die Regeln der Technik
Entscheidend: Abnahme nicht Vertragsschluss 13.02.2018 |Bundesgerichtshof bestätigt im Urteil (VII ZR 65/14), dass die Anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich sind - selbst wenn diese sich nach Vertragsschluss geändert haben.
Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen, wenn nicht anders zuvor vertraglich geregelt, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen. „In der Praxis wird dies schon lange Zeit so gehalten“, erklärt Dipl.-Ing. Helge-Lorenz Ubbelohde, BVS-Vizepräsident und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. „Neu ist nun, dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil diese bestehende Praxis bestätigt.“