Normen

Brandschutzelemente

Wie geht es mit der Normung weiter?

Am 10. April 2024 verabschiedete das EU-Parlament den Text der vorläufigen Einigung zwischen Parlament und Rat über eine neue Bauproduktenverordnung. Nach der formellen Genehmigung durch den Rat wird die neue Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und wird für die Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar, wobei es noch Übergangsfristen zu beachten gilt.

Damit ist auch der Weg frei für die neuen Normen-Aufträge für die Produktnormen für Türen, Fenster und Tore. Die meisten technischen Fragen dazu sind bereits geklärt, Fragen u.a. zur Nachhaltigkeit sind noch nicht vollständig abgestimmt. Mit den neuen Normen-Aufträgen kann die Arbeit an der Revision der Produktnormen für Türen, Fenster und Tore beginnen. Viele Arbeiten wurden bereits im Vorfeld begonnen.

Produktnormen – Aktueller Stand

Außentüren, Fenster und Tore

Die Produktnormen für Außentüren, Fenster und Tore müssen revidiert werden. Das Gute ist, dass diese Normen bereits harmonisiert sind, so dass bis zur Revision die alten Fassungen weiter gültig bleiben und man in Ruhe auf die neuen Normen warten kann.

Neben der Verschmelzung der EN 16034 mit der EN 14351-1 bzw. EN 13241 müssen auch neue Regeln, wie z.B. für die Nachhaltigkeit, aufgenommen werden. Einige Regeln müssen dagegen auch entfernt werden, da es sich, wie z.B. beim Einbruchschutz, um keine mandatierte Eigenschaft handelt. Damit die Regeln diesbezüglich nicht verloren gehen, müssen diese nicht-mandatierten Eigenschaften in andere Normen ausgegliedert werden, da sie ja auch nicht Teil der Harmonisierung sind.

Man hat hier schon einige Vorarbeit geleistet, so dass nach der Veröffentlichung der Normenaufträge die Arbeiten zügig vorangehen können. Das heißt dann, dass nach der Veröffentlichung eines Entwurfs eine Umfrage starten wird, die Kommentare der Umfrage bearbeitet werden müssen, eine Abstimmung über den dann anstehenden Schluss-Entwurf erfolgen muss und zum Schluss die revidierten Produktnormen durch Veröffentlichung im Amtsblatt harmonisiert werden müssen. Dieser Prozess dürfte etwa vier Jahre Zeit beanspruchen, bis die neue Norm angewendet werden kann und die alte nach einer Koexistenzphase abgelöst werden wird.

Innentüren

Auch hier gibt es ja eine veröffentlichte EN 14351-2, die jedoch nicht mehr harmonisiert wurde. Auch in die EN 14351-2 wird die EN 16034 integriert. Darüber hinaus müssen dann die Änderungen auf Grund des neuen Normen-Auftrags ausgearbeitet werden. Dieser Prozess wird nicht wesentlich länger dauern als der für die bestehenden harmonisierten Produktnormen. Da auch hier schon an der Revision gearbeitet wird, gehe ich von etwa fünf Jahren aus. Nach der Veröffentlichung wird es sicher eine Koexistenzphase geben, in der die bis dahin geltenden nationalen Regelungen parallel gelten. Wie lange diese sein wird, kann jetzt noch nicht abgeschätzt werden.

Innentüren: „Gemischte Wände“ und Flure

Im Dezember 2023 ist das lange erwartete Schreiben vom DIBt zu den „Gemischten Wänden“ und dem Einbau von Türen senkrecht zu Flurwänden erschienen. Zunächst weist es nochmals darauf hin, dass in den allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen / allgemeinen Bauartgenehmigungen nur solche Einbausituationen berücksichtigt werden können, die durch die bestehenden Landesbauordnungen gefordert werden.

Keine Berücksichtigung finden solche Einbausituationen, die sich auf Grund der Planungen und Baugenehmigungen ergeben und von den Grundanforderungen entsprechend abweichen. Dabei ist es wichtig, dass solche Einbausituationen nicht per se als fachlich bedenklich eingestuft werden, sondern lediglich keine allgemeinen Genehmigungen dafür erteilt werden können. Für diese Einbausituationen sind vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (z.T. auch noch als Zustimmung im Einzelfall benannt) bei den jeweils zuständigen obersten Baubehörden einzuholen. So können die – meist von einer Zulassungsprüfstelle bewerteten – Einbausituationen einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis erhalten.

„Gemischte Wände“

Feuer- und Rauchschutzabschlüsse dienen dem sicheren Abschluss von Öffnungen in Trennwänden. Daraus ergibt sich zwangsläufig schon, dass die Wände dreiseitig den Abschluss einfassen. Das DIBt hat dazu eine Mindestbreite von 200 mm, wie sie auch bei Prüfungen angewendet werden, festgelegt. Je nach Wandbauart gibt es dabei natürlich die Möglichkeit z.B. einen Betonsturz in einer Ziegelwand oder Porenbetonwand oberhalb der Tür vorzusehen. Hier können auch bekleidete Stahl- oder Holz-Träger als Sturz eingesetzt werden.

Bezüglich der Verwendung von bekleideten Stützen, die z.B. seitlich an einer Tür angeschlossen werden können, wird das auf die Fälle beschränkt, bei denen die Stütze statisch erforderlich ist. Die Stützen sollen nicht eingesetzt werden, um verschiedene Wände zu mischen. Gleichwohl muss an eine Stütze ein entsprechend klassifiziertes Bauteil anschließen, da nur dann der brandschutztechnisch geforderte Raumabschluss ermöglicht wird. Sollen dagegen Situationen wie in Bild 1 dargestellt verwirklicht werden, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung einzuholen.

Situation im Flur

Die allgemeinen Regeln der Bauordnung fordern nur in wenigen Fällen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse in Fluren. Ein Beispiel ist in Bild 2 dargestellt, wo ein Brandabschnitt den Flur teilt. Da in diesem Fall eine entsprechende Brandwand ausgeführt werden muss, erfolgt der Einbau der Abschlüsse in diese Brandwand, die Flurwände schließen ebenfalls an die Brandwand an. Ob dann die Brandwand in den Flur ragt oder mit den Flurwänden bündig abschließt, ist dabei unerheblich.

Schürzen im Flur

Eine häufig anzutreffende Einbausituation ist die Anordnung einer Schürze oberhalb des Feuer- und Rauchschutzabschlusses, z.B. oberhalb einer abgehängten Decke. Eine solche Schürze stellt baurechtlich keine Trennwand dar, die ja von Rohdecke zu Rohdecke geführt werden muss. Erst wenn beispielsweise eine GKF-Ständerkonstruktion auf beiden Seiten des Abschlusses mit einer Mindestbreite von 200 mm bis zum Boden geführt wird, wird sie zur Trennwand und darf ohne weitere Genehmigung so ausgeführt werden.

Gerade solche Situationen, wo ein Feuer- und Rauchschutzabschluss nicht in einer Brandwand liegen soll, sind problematisch. Hier treffen zudem mehrere Gewerke zusammen. Da ist die Tür, der Trockenbau und die Führung von Rohren, Strom-, Daten- und Lüftungsleitungen, die ja meist oberhalb einer abgehängten Decke verlaufen sollen. Eine Tür muss dreiseitig an eine Trennwand anschließen oder zweiseitig mit oberem Anschluss an die Rohdecke. Leitungen dürfen aber nicht durch ein Oberlicht der Tür geführt werden. Solche Einbausituationen müssen sorgfältig geplant sein, das Zusammenspiel der Gewerke bedacht und auch alle Mindestabstände und sonstigen Vorgaben zum Einbau berücksichtigt werden. Da ergeben sich meist Abweichungen zu den allgemeinen Zulassungen / allgemeinen Bauartgenehmigungen, die dann eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erfordern.

Das dürfte im Neubau noch gut zu handhaben sein, schwieriger werden hier sicher Sanierungen im Altbau, wo z.B. wegen einer Nutzungsänderung auch der Brandschutz entsprechend ertüchtigt werden muss.

Fazit

Bei den Verwendbarkeitsnachweisen für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse ist in naher Zukunft keine wesentliche Änderung zu erwarten. Langfristig sind aber die Revisionen der Produktnormen zu beachten. Insbesondere ist mit der Einführung der CE-Kennzeichnung von Innentüren in fünf bis zehn Jahren zu rechnen.

www.ift-rosenheim.de

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