Absenkung der Umsatzsteuer
RA Prof. Christian Niemöller kommentiertAuch wenn die Auswirkungen der Pandemie auf laufende Bauvorhaben erstaunlich gering gewesen sind, wird befürchtet, dass sich die zukünftige Auftragsvergabe deutlich reduziert. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung im Rahmen des 2. Maßnahmepaketes beschlossen, dass für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 31.12.2020 die Umsatzsteuer von 19% auf 16 % abgesenkt wird.
Auch wenn umstritten ist, ob diese Maßnahme auf die Bauwirtschaft einen positiven Effekt haben wird, ergeben sich auf jeden Fall erhebliche organisatorische Auswirkungen. Zum Ende des Jahres werden voraussichtlich Diskussionen über die Abnahme der Gesamtleistung bzw. die Abnahme und Abrechnung von Teilleistungen entstehen, da davon ausgegangen werden muss, dass die Höhe der Umsatzsteuer für das Bauvorhaben insgesamt wie auch bei vorangegangenen Erhöhungen überwiegend davon abhängt, wann die Bauleistung abgenommen wird. Außerdem muss bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass als Werklohn der Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart wird. Der geänderte Umsatzsteuersatz muss bei Abschlagsrechnungen berücksichtigt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 29. Juni zugestimmt, die genaue Bewertung der Umsatzsteuersenkung lesen Sie in unserer Ausgabe vom Juli/August. Zudem wird der Anwalt für Bau- und Architektenrecht über die ersten Erfahrungen berichten, die die Rechtsanwälte seiner Kanzlei SMNG mit der Corona-Pandemie gemacht haben.