Aus der Praxis für die Praxis (5)
Exakte Montage von FeststellanlagenFür den Aufbau, die Prüfung und Wartung von Feststellanlagen gibt es zahlreiche Vorschriften. Gleichwohl wirft das Thema Fragen auf, deren Antworten nicht in zugänglichen Unterlagen veröffentlicht sind. Der Sachverständige Günter Dolezel hat einige Erklärungen und Stellungnahmen des DIBt zusammengestellt. Im Anschluss an den Fachbeitrag finden Sie einen Link zu einem Informationsblatt des DIBt zum Zulassungsverfahren für Feststellanlagen.
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) führt keine Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen von Bauprojekten durch, gibt jedoch Auskünfte zu seiner veröffentlichten „Richtlinie für Feststellanlagen“, Fassung Oktober 1988. Im Rahmen seiner gutachterlichen Arbeit, hat Günter Dolezel folgende Stellungnahmen gesammelt.
Prüfungen. Für die Abnahmeprüfung wird die Autorisierung des Antragstellers der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung benötigt. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen Fachkräfte ohne weitere Autorisierung durchführen. Dies ist das Resümee einer Stellungnahme des DIBt zu Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse.
Für die Abnahmeprüfung, die monatliche Überprüfung sowie die jährliche Prüfung und die Wartung von Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse gelten stets die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Allgemeine Bestimmungen sind in den „Richtlinien für Feststellanlagen“ Teil 1, veröffentlicht in den „Mitteilungen des Instituts für Bautechnik“ vom 1. Februar 1989, enthalten. In den Zulassungen werden u.a. die folgenden Formulierungen verwendet:
Abnahmeprüfung: Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Anwendungsort sind deren einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation einschließlich der angeordneten Lichtschranken durch eine Abnahmeprüfung festzustellen. Auf diese Prüfung ist vom Antragsteller der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung hinzuweisen. Sie ist vom Betreiber zu veranlassen. Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften des Antragstellers der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder von diesen autorisierten Fachkräften oder von Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Der Umfang der Abnahmeprüfung richtet sich nach den „Richtlinien für Feststellanlagen“ Teil 1, Abschnitt 5.
Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung ist vom Betreiber in unmittelbarer Nähe des Abschlusses an der Wand ein vom Antragsteller der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu lieferndes Schild in der Größe 105 mm x 52 mm mit der Aufschrift: Feststellanlage... Abnahme durch... (Firmenzeichen, Monat und Jahr der Abnahme) dauerhaft anzubringen. Dem Betreiber ist über die erfolgreiche Abnahmeprüfung eine Bescheinigung auszustellen, die er aufzubewahren hat.
monatliche Überprüfung: Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und in Abständen von maximal einem Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen Überprüfung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen muss der Betreiber aufbewahren. Diese Überprüfung darf von jedermann durchgeführt werden. Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich. Bei der Überprüfung sind sowohl die Handmelder zu betätigen als auch die Brandmelder durch Simulation ihrer Brandkenngröße (Wärme durch Heißluftgerät, z.B. Fön, und Rauch durch ein Prüfaerosol) zu aktivieren. In allen Fällen muss der Abschluss unverzüglich und sicher schließen.
Jährliche Prüfung und Wartung: Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, in Abständen von maximal zwölf Monaten eine Prüfung der Feststellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Diese Prüfung und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese Unterlagen muss der Betreiber aufbewahren.
Bei der jährlichen Prüfung und Wartung ist neben der Überprüfung der Melder auch eine Wartung aller Geräte, d.h. auch der Feststellvorrichtungen, vorzunehmen. Der Fachmann oder die dazu ausgebildete Person muss eventuelle Mängel erkennen, Melder auf Korrosion untersuchen, Kontakte reinigen, Verbindungen auf festen Sitz prüfen, Schließer einstellen, Laufschienen reinigen, Türbänder und Schlösser fetten. Dabei sind die Gebrauchsanleitungen der Hersteller zu beachten.
Fachleute sind sachkundige Elektroinstallateure und Schlosser. Andere Personen, z.B. der Hausmeister oder der Sicherheitsbeauftragte einer Firma, können sich sachkundig machen und eigenverantwortlich zur ausgebildeten Person erklären. Einer förmlichen Anerkennung bedarf es dazu nicht. Aufzeichnungen sind sowohl für die monatliche Überprüfung als auch für die jährliche Prüfung und Wartung anzufertigen. Sie sind erforderlich als Nachweis gegenüber Behörden, z.B. bei der Brandschau durch die Feuerwehr und möglicherweise bei der Beurteilung von Schäden durch Feuereinwirkung.
Instandhaltung. Bis 2011 wurde die Instandhaltung von Feststellanlagen recht unterschiedlich geregelt, die Norm DIN 14677 2011-03 schuf ein einheitliches Vorgehen und bildet heute Grundlage für Betreiber und Servicetechniker für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse. In dieser Norm, die vom Arbeitsausschuss NA 031-02-01 AA „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ des FNFW erarbeitet wurde, heißt es u.a.: Der Zweck einer elektrisch gesteuerten Feststellanlage besteht darin, selbstschließende Feuer-/Rauchschutztüren zuverlässig in geöffnetem Zustand festzustellen und im Brandfall zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszulösen, ohne jedoch ein Alarmsignal zu verursachen, das zur Feuerwehr weitergeleitet wird. Darin unterscheidet sich die geforderte Funktion der Brandmelder von deren üblichem Gebrauch in Brandmeldeanlagen. Mit dieser Norm soll die Instandhaltung von Feststellanlagen vereinheitlicht werden und damit eine Grundlage für Betreiber und Instandhalter bei der Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse bilden. Die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen nach den Festlegungen dieser Norm stellt sicher, dass Feststellanlagen mit dokumentierter Abnahmeprüfung ihre Betriebsbereitschaft über die gesamte Nutzungsdauer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und Betrieb aufrechterhalten. Bei Feststellanlagen sind dokumentierte Abnahmeprüfungen bauaufsichtlich vorgeschrieben und in der dazugehörigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegt. Diese Norm legt Anforderungen für die Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Gebäuden fest. Die Norm gibt Empfehlungen für den Nachweis der Kompetenz von Fachfirmen und Personen, die die Instandhaltung von Feststellanlagen an Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüssen durchführen. Die Norm gilt nicht für die Instandhaltung der Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse selbst und auch nicht für die bauaufsichtlich geforderte Abnahme von Feststellanlagen für Feuerschutz- beziehungsweise Rauchschutzabschlüsse.
Aber: Wird in der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für die Feststellanlage nicht auf die DIN 14677 verwiesen, dann findet diese gemäß einer Stellungnahme des DIBt keine Anwendung.
Rauchmelder. Ein strittiger Punkt bei Rauchmeldern ist die Frage, wo das Gerät angebracht werden soll. Der Sachverständige Günter Dolezel hat dazu folgende Informationen recherchiert: Rauchmelder sind dort anzubringen, wo im Falle eines Brandes zuerst eine größere Rauchkonzentration zu erwarten ist. Wenn sich an der Unterdecke der Rauch in ausreichendem Maße sammelt, d.h. die den Deckenmelder im Falle eines Brandes umgebende Rauchkonzentration zur unmittelbaren Auslösung führt, ist es für die Anordnung des Deckenmelders von untergeordneter Bedeutung, ob die Unterdecke als dekorativ oder klassifiziert eingestuft wird (siehe Richtlinie für Feststellanlagen Teil 1, Abs. 4.1.1). Die nicht klassifizierte/dekorative Decke zählt dann als Abstand von der Wandöffnung, wenn überhalb der Decke kein Melder montiert wird. Der Montageort des Melders muss so gewählt werden, dass eine unmittelbare Auslösung bei Rauchentstehung erfolgt. Die Vorgaben/Hinweise des Melderherstellers bezüglich der Funktion müssen beachtet werden.
Für den Einbau von Feststellanlagen mit Rauchmeldern im Gleitschienengehäuse gilt derzeit folgende Bestimmung: In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird eine Begrenzung des Abstandes zwischen Oberkante Gehäuse, in dem der Rauchmelder integriert ist, und dem darüberliegenden Bauteil nicht vorgenommen. Die Antragsteller der betreffenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen geben eigenverantwortlich nach wie vor in den zugehörigen Einbauanleitungen Mindestabstände zwischen Gleitschienengehäuse mit integrierten Rauchmeldern und darüberliegenden Bauteilen an. Das DIBt empfiehlt aktuell einen Abstand von 10 cm.
Wechsel von Brandmeldern. Ob bzw. wann Brandmelder gewechselt werden müssen, ist grundsätzlich in der jeweiligen Zulassung des DIBt und den Herstellerangaben nachvollziehbar und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Aussage, dass Melder nach acht Jahren gewechselt werden müssen, ist falsch. Die Zulassung des DIBt ist der abschließende Verwendbarkeitsnachweis, und daran muss sich strikt gehalten werden. Abweichungen müssen mit der unteren Bauaufsicht geklärt/vereinbart werden. Bei Gegebenheiten, die nicht im Anwendungsbereich der Richtlinien für Feststellanlagen oder der entsprechenden allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Feststellanlagen liegen, kann nur mit Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten eine Entscheidung getroffen werden. Dies obliegt nicht dem DIBt. Dieses empfiehlt, sofern es im Einzelfall Fragen gibt, sich mit der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen.
Günter Dolezel, Schlossermeister und vereidigter Sachverständiger