Steueränderungen 2015



Neue Umsatzsteuerverrechnung

Beate Zaglauer, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin mit Kanzlei in Unterschleißheim bei München, weist im Gespräch mit metallbau-Autorin Petra Keidel-Landsee auf wichtige Änderungen für Unternehmer - insbesondere Metallbauer - bei der Steuergesetzgebung 2015, hin. -> hier zu den Tipps: Wege aus der Kalten Progression

metallbau: Bereits seit Anfang Oktober 2014 gilt das sogenannte Kroatiengesetz. Warum tangiert dies auch Metallbauer?

Beate Zaglauer: Der Begriff Kroatiengesetz rührt daher, dass der Bundesrat im Juli 2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU zugestimmt hat. Dieses Kroatiengesetz ist auch mit weiteren Steueränderungen verbunden, so z.B. bei Bauleistungen, wovon auch Metallbauer betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist für Metallbauer die Verrechnung der Umsatzsteuer wichtig. Hier muss man bei der Erklärung jedoch etwas zurückblicken: Die viel früher geltende Regelung für die Verrechnung der Umsatzsteuer sorgte in Unternehmen nicht nur für Rechtsunsicherheit, sondern auch für die Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug u.a. bei Bauleistungen im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld). Deshalb - und um die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der Praxis zu verbessern, beschloss der Gesetzgeber eine Änderung des §13 Abs. 5 S.2 UstG, die im Zuge des Kroatiengesetzes zum 1. Oktober 2014 mit in Kraft getreten ist und deren Übergangsfrist am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist. Und diese Änderung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Metallbauer ausschlaggebend sein.

metallbau: Wann ist dies der Fall?

Beate Zaglauer: Nun gilt nach mehrfachen Änderungen seitens der Finanzverwaltung wieder, dass der Empfänger von Bauleistungen nur unter der Voraussetzung, dass er selbst nachhaltige Bauleistungen erbringt, der Steuerschuldner der Umsatzsteuer sein kann. Das Problem hier ist nur nach wie vor, was heißt nachhaltig? In der Regel gilt wieder – wie bereits früher - die Aussage, dass die Bemessungsgrenze bei zehn Prozent aller Unternehmensumsätze (weltweit) liegt. Der Vorteil der nun gültigen Änderung ist aber, dass betroffene Unternehmer eine Bescheinigung (Formular USt 1 TG) beim Finanzamt einholen können, die ihnen Rechtssicherheit gibt. Diese ist auf drei Jahre befristet und kann nur für die Zukunft widerrufen werden. Aber Achtung, bei dieser Bescheinigung handelt es sich um keine Freistellung von der Bauabzugssteuer.


metallbau: Ändern sich im Zuge des Kroatiengesetzes noch andere Vorgaben für Metallbauer?

Beate Zaglauer: Mit dem Kroatiengesetz wurde zum 1. Oktober 2014 auch die Regelung der Umsatzbesteuerung von Metalllieferungen geändert und die Liste der betroffenen Metalle erweitert. Betroffen sind Lieferungen bei Schrott, Altmetallen sowie Abfall oder Lieferung von unedlen Metallen sowie Edelmetallen. Auch hier gilt nun das Reverse-Charge-Verfahren, $13b Abs. 2 Nr. 11 UStG in Verbindung mit Abs. 5 S. 1 UStG. Die neue Regelung besagt generell, dass nicht mehr der Lieferer die Umsatzsteuer für die Lieferung von Metallen schuldet, sondern der Abnehmer, vorausgesetzt er ist Unternehmer und die Lieferung unterliegt nicht der Differenzbesteuerung. Hintergrund ist hier ebenfalls, dass Umsatzsteuerbetrug im Handel verhindert werden soll, aber auch eine Vereinfachung der Steuererhebung soll damit anvisiert werden

metallbau: Ein weiteres Dauer-Thema ist die Aufbewahrung von Belegen. Was ist da zu beachten?

Beate Zaglauer: Wie bisher müssen steuerrechtliche - je nachdem sechs oder zehn Jahre - und handelsrechtliche Unterlagen (sechs Jahre) aufbewahrt werden. Da immer mehr an Geschäftsverkehr über das Internet läuft, gilt es auch elektronische Originale ordnungsgemäß sowie lesbar für diese Zeiträume zu sichern. Belege auf Thermopapier sollten kopiert werden, da auf diesen Belegen die Beschriftung oft schnell verblasst. Es reicht jedoch nicht aus, die Kopien aufzubewahren, sondern es müssen auch die Original-Thermobelege archiviert werden. Viele Betriebe erstellen ihre Rechnungen elektronisch. Um hier die Echtheit der Herkunft der Rechnung samt Inhalt zu dokumentieren, empfiehlt sich eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein elektronischer Datenaustausch (EDI), der die Echtheit und Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Elektronische Originale sind so aufzubewahren, wie sie eingegangen sind. Sprich, der Ausdruck ohne das Original ist nicht beweiskräftig. Das gilt auch für Kontoauszüge, denn viele löschen nach dem Ausdruck des Kontoauszuges die digitale Version. Dies ist nicht erlaubt. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontauszuges dar und ist beweisrechtlich nicht mit dem früheren Original-Papierauszug gleichgestellt. Außerdem sehe ich immer wieder, dass Unternehmen, die zeitnah ihre Rechnungen stellen, in der Regel wirtschaftlich besser dastehen, als solche, die sie erst Monate abrechnen. Ich empfehle also vor allem kleinen Handwerksbetrieben dringend, Rechnungen möglichst sofort zu schreiben.

metallbau: Die Regeln für Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung wurden mit dem neuen Jahr verschärft. Was ist hier neu und was empfehlen Sie?

Beate Zaglauer: Erstens wurde die Berichtigungspflicht bei Steuerhinterziehung von fünf Jahre auf zehn Jahre verlängert. Sprich, wer jetzt ein reines Gewissen haben möchte, muss die hinterzogenen Steuern für all diese Jahre nachzahlen. Zweitens können nicht mehr nur die Täter, sondern auch „an der Tat beteiligte“ also Anstifter oder Gehilfen mit zur Rechenschaft gezogen werden. Drittens sinkt die Grenze bis zu der eine Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung ohne Zuschlag straffrei bleibt, von bisher 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Selbst wer Bankverbindungen bereits gelöscht hat, ist nicht vor Entdeckung gefeit. Aber unabhängig von den finanziellen und strafrechtlichen Aspekten erlebe ich immer wieder: Wenn es an das Vererben geht, dass Firmeninhaber, die Steuern hinterzogen haben, dann sehr das schlechte Gewissen plagt. Sie haben oftmals Angst, dass sie in der Familie schlecht dastehen. Es empfiehlt sich zu überdenken, ob solche Versteckspiele es wirklich wert sind. Und eine steuerrechtliche Beratung macht in solchen Fällen immer Sinn.

metallbau: Die Regierung will die bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie fördern. Was bedeutet das für Betriebe?

Beate Zaglauer: Die Politik will Betriebe unterstützen, damit diese ihre Fachkräfte halten können. Das Gesetz bietet drei Möglichkeiten: Arbeitnehmer, die kurzfristig die Pflege von Angehörigen organisieren müssen, können bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Der Verdienstausfall wird durch das Pflegeunterstützungsgeld - gezahlt von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen - aufgefangen. Möglichkeit zwei heißt, Mitarbeiter können sich bis zu sechs Monaten freistellen lassen und haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen, das direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann. Alternative drei bedeutet, Anspruch auf ein zinsloses Darlehn haben auch Arbeitnehmer, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz beanspruchen. Hierfür besteht ab diesem Jahr sogar ein Rechtsanspruch bei Betrieben ab 16 Mitarbeitern. Das heißt, Beschäftigte müssen künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten, wenn sie eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden leisten, für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen freigestellt werden. Alle drei Möglichkeiten gelten auch für die Pflege von Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase, allerdings mit einer zeitlichen Begrenzung auf drei Monate. Zudem kann diese Pflegeauszeit nicht nur von nahen Angehörigen wie Eltern, Kinder, Großeltern in Anspruch genommen werden, sondern z. B. auch von Geschwistern etc.

metallbau: Gilt dies auch bei pflegebedürftigen Kindern und können die Freistellungen kombiniert werden?

Beate Zaglauer: Neben der Pflege von Angehörigen zuhause, gelten diese Angebote auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Alle drei Freistellungen können miteinander kombiniert werden, dürfen jedoch eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Reichen die 24 Monate nicht, so können mehrere Angehörige die Pflegezeit oder Familienpflege nacheinander und sogar parallel beanspruchen. In sämtlichen Fällen ist keine Kündigung des Arbeitnehmers möglich. Alle drei Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Minijobber. metallbau: Seit Anfang des Jahres gilt der Mindestlohn. Was müssen Arbeitgeber beachten?
Beate Zaglauer: Der Mindestlohn von 8.50 Euro brutto pro Arbeitsstunde gilt ab diesem Jahr für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Er ist für alle Branchen bindend, auch für Minijobber. Ausnahmen, z. B. Azubis, Minderjährige ohne Berufsausbildung, sind im Gesetz gesondert aufgelistet. Der Mindestlohn ist gesetzlich verankert und bildet die absolute Lohnuntergrenze. Arbeitgeber, die mit ihrer Branchenzugehörigkeit an allgemein verbindliche Branchen-Mindestlohntarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden sind, müssen weiterhin diese höheren Mindestentgelte zahlen. Ganz wichtig ist auch, dass das Mindestlohngesetz auch eine Generalunternehmer-Haftung vorsieht. Hier sollte man wirklich darauf achten, mit welchen Subunternehmen man zusammenarbeitet. Außerdem empfiehlt es sich, wenn nur wenig mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, beim Führen der Arbeitszeitkonten die gesetzlichen Ausgleichsbestimmungen einzuhalten.


Weitere Informationen unter: www.der-mindestlohn-gilt.de oder der Mindestlohnhotline, Tel: 030  60 28 0028

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