Änderungen in 2018
Werkvertragsrecht und Haftung für DatenschutzBetriebsrente, Werkvertragsrecht und Datenschutzgrundverordnung – dies sind nur drei Themen, die seit dem Jahreswechsel wichtig sind. Mangels neuer Bundesregierung halten sich die Veränderungen aber in Grenzen. Was sich für Betriebe dieses Jahr ändert, haben wir in Grundzügen zusammengestellt.
Die Altersvorsorge für Geringverdiener wird künftig stärker gefördert. Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung für das Alter, aber gerade im Handwerk nicht ausreichend verbreitet.
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Damit sich das ändert, trat zum Jahreswechsel das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Als Geringverdiener gelten ab 2018 alle Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 2.200 Euro. Um diese zu fördern, werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt.
Zahlt der Arbeitgeber für eine zusätzliche Altersvorsorge mindestens 240 Euro pro Jahr, so kann er 30 Prozent seiner Förderung über die Lohnsteuer direkt geltend machen. „Das ist zwar nicht verpflichtend, sorgt aber für Sympathiepunkte“, sagt Markus Sobau. Der freie Finanzberater, dessen Firma Confina mit 25 Mitarbeitern Mittelständler berät, verweist auf die Informationspflicht, die Handwerker nun gegenüber ihren Mitarbeitern
haben. Statt sich aber über die Vorschrift zu ärgern, empfiehlt der Mannheimer, die Neuregelung als Werkzeug für die Mitarbeitergewinnung und -bindung aktiv zu nutzen.
Neues Werkvertragsrecht
Seit Beginn des Jahres gilt in der Baubranche das neue Werkvertragsrecht für alle Werkverträge, die ab diesem Datum geschlossen werden. Es wird damit an die Besonderheiten des Bauvertrags angepasst. Das Ergebnis ist die größte Reform des Werkvertragsrechts seit dem mehr als 120-jährigen Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In die neuen §§ 631 ff. BGB wurden insbesondere verschiedene Regelungen explizit für den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen. Auch der Architekten- und der Bauträgervertrag sind gesetzlich neu geregelt.
Mehr Geld im Metallhandwerk
Zumindest die rund 40.000 Beschäftigten des baden-württembergischen Metallhandwerks bekommen zum Jahreswechsel 3,3 Prozent mehr Lohn pro Monat. Auszubildende und dual Stu-
dierende haben nach Aussagen der IG Metall Stuttgart bereits im Dezember einmalig 100 Euro bekommen. Ihre Ausbildungsvergütung steigt pauschal um 55 Euro im Monat. Der Tarifvertrag läuft bis Ende Oktober.
Datenschutz: Geschäftsführer haften
Wenn Geschäftsführer die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht in allen Punkten korrekt umsetzen, kann es teuer werden. Auch für Datenschutzbeauftragte, weshalb die wichtigsten Empfehlungen für 2018 lauten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die diesen Aspekt abdeckt, und Weiterbildung in der Thematik.
Denn wenn die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, steigt das Bußgeld auf bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Firmenumsatzes. Die neue EU-Verordnung stellt mehr als bisher das Recht jeder Person an ihren Daten in den Vordergrund und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verarbeitung dieser durch Unternehmen. Bei Verstößen haften Verantwortliche unter Umständen persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Zur Absicherung empfiehlt sich eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese zahlt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit. Dafür reicht, wenn dem Verantwortlichen nachgewiesen werden kann, dass er auf Verstöße gegen das Datenschutzrecht hingewiesen wurde und trotzdem untätig blieb. Auch der Datenschutzbeauftragte haftet, der ab Mai umfassende Überwachungspflichten hat. Für kleinere Unternehmen kann es klug sein, einen externen Datenschutzbeauftragten zu engagieren. Aber Vorsicht: Diese Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.
„Kontakt zu qualifizierten Datenschutzbeauftragten gibt es über den Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands, BvD, oder über die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, GDD“, so Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein. Um mehr Rechtssicherheit zu bekommen, können Geschäftsführer die Datenschutzverarbeitung ihres Unternehmens zertifizieren lassen.
Neuerungen bei ISO und Normen
Die Umstellung auf die ISO 9001:2015 ist ab 2018 verpflichtend. Die Zertifizierung nach EN 16034 für Betriebe, die Feuer- und Rauchschutzabschlüsse herstellen, wird interessant, da diese ab 2019 verpflichtend ist. Die neue Gewerbeabfallverordnung 2017 mit der neuen POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung für die ordnungsgemäße Entsorgung von HBCD-haltigen Wärmedämmschutzplatten (Styroporplatten mit Flammschutzmittel) tritt gleichfalls in Kraft.
Die Neuerungen in der DIN 18008 werden sehr wahrscheinlich im laufenden Jahr veröffentlicht. Darin geht es um bruchsicheres Glas in Bereichen, die zugänglich sind (Teil 6 der Norm).
Neues Mutterschutzgesetz
Das neue Mutterschutzgesetz ist schon länger beschlossen, dürfte die männerdominierte Metallbaubranche aber weniger betreffen. Die derzeitigen Regelungen stammen im Wesentlichen von 1952. „Überfällig“ war laut Bundesfamilienministerium deshalb eine Reform. Einige Neuregelungen traten bereits 2017 in Kraft, die meisten Änderungen gelten jedoch erst seit diesem Jahr. Im Handwerk stößt die Reform wegen ihres bürokratischen Aufwands teils auf Widerstand.
Ein Fokus der Neuregelungen liegt auf der Ausweitung des Mutterschutzgesetzes auf schwangere Frauen, die sich in Studium oder Ausbildung befinden oder noch zur Schule gehen. So werden Schwangere noch besser vor Arbeiten geschützt, die in einem vorgegebenen Tempo erledigt werden müssen. Zudem sollen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter besser über die Risiken am Arbeitsplatz aufklären müssen. Viele bereits bewährte gesetzliche Regelungen des Mutterschutzes gelten weiterhin. Um den Arbeitsschutz zu verbessern, müssen Arbeitgeber künftig für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung – also egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist – vornehmen.
Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Zusätzlich sind vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin vorgeschrieben. Bislang gilt das nur für Arbeitsplätze, an denen mit möglicherweise belastenden chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen gearbeitet wird. Bis die Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist, sollen schwangere Frauen nicht mehr arbeiten müssen. Als weitere Änderung sieht das Gesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter vor, die Arbeiten in einem vorgegebenen Tempo erledigen sollen. Die aktuell geltenden Regelungen schließen die Beschäftigung von Schwangeren nur für Fließband- und Akkordarbeit aus und erlauben somit das Arbeiten in einem langsamen vorgegebenen Zeittakt.
Neu ist auch, dass die Regelungen zur Mehr- und Nacharbeit branchenunabhängig gefasst werden sollen, dass Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen und dass Betriebe durch einen neuen Ausschuss für Mutterschutz bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes beraten werden. Auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, gilt künftig ein Kündigungsschutz. Zudem ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.
Einkommensteuer: Neue Grenzwerte
Mit dem neuen Jahr wurden die Grenzwerte für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG von 410 Euro auf 800 Euro angehoben. „Das ist eine echte Vereinfachung in der Steuerverwaltung und war praktisch längst überfällig,“ sagt Tilmann Renz, Wirtschaftsprüfer bei Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH (BHP) in Stuttgart. Gleichzeitig wird die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von GWGs von 150 auf 250 Euro angehoben. Die neuen Grenzwerte für die Nutzung der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250 und 1.000 Euro.
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 180 auf 9.000 Euro angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehe- oder Lebenspartnern jeweils doppelte Beträge. Der Kinderfreibetrag steigt nochmals um 72 auf nun 4.788 Euro. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind erhöht sich auf je 194 Euro, für das dritte Kind auf 200 Euro und ab dem vierten auf je 225 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a EStG wurde ebenfalls um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro angehoben.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Für Steuererklärungen ab dem laufenden Kalenderjahr gilt eine neue, längere Frist zur Abgabe (§ 149 AO): Die Unterlagen müssen erst bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen. BHP-Mann Renz: „Für die Steuererklärung 2018 gilt also als Stichtag der 31. Juli 2019.“ Bei Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Steuererklärung verlängere sich die Frist künftig sogar grundsätzlich bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Finanzamt sanktioniert Säumnis
Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) wird neu geregelt: Künftig legt das Finanzamt immer einen Verspätungszuschlag fest, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der fälligen Steuer. Je nach Art der Steuererklärung ist ein Minimalbetrag von zehn bis 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung fällig. Der Mindest-Verspätungszuschlag gilt in allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht mehr als 10.000 Euro beträgt, also auch bei Erstattungen und in Null-Fällen.
Energie- und Stromsteuer
Der Verstoß gegen die Meldepflichten nach der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 66c EnergieStG und § 14 StromStG). Ab Mitte des Jahres müssen die Meldepflichten zudem nach der EnSTransV elektronisch erfolgen. Im Rahmen von Anträgen zur vollständigen Entlastung bei KWK-Anlagen müssen zukünftig Investitionsbeihilfen angerechnet werden (§ 53a EnergieStG). Bund und Länder sehen entsprechende Förderprogramme für hocheffiziente KWK-Anlagen vor.