Erlaubt: Normen kopierbar

In seinem Blog macht Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch darauf aufmerksam:

§ 45 Abs. 1 UrhG ermöglicht eine weitgehende Kopierfreiheit von Normen für Sachverständige, Architekten und Ingenieure. Der Paragraph gestattet in Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Herstellung von Kopien von allen urheberrechtlich geschützten Werken, auch von Normen.

Zulässig sind die erlaubnis- und vergütungsfreie Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung in einem Verfahren vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer Behörde. Die freie Verwendung von Normen betrifft auch das gerichtliche Beweissicherungsverfahren.

Die Kopierfreiheit betrifft auch Baugenehmigungsverfahren. Die den Bauanträgen zugrunde liegenden Normen unterliegen ebenfalls der Schrankenbestimmung des § 45 Abs. 1 UrhG und können frei genutzt werden, wenn das Einhalten von Normen Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Architekten, Ingenieure, Statiker, Prüfstatiker und Prüfingenieure haben aus diesem Grunde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Verwaltungsverfahrens) freien Zugang zu allen Normen.

Die Nutzung von Normen ist zwar auf das jeweilige Verfahren beschränkt, eine Vernichtungspflicht hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke nach Abschluss des Verfahrens lässt sich aus § 45 UrhG aber nicht herleiten.

www.blog-baurecht.de

red, 09.10. 2016

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