Gewährleistungsrecht pro Ausführende
Bislang waren Unternehmer in der Haftung für die Bauprodukte, die sie lediglich verarbeitet haben. Im November 2015 hatte metallbau über den Fall von Volker Odenbach berichtet, der bei einem Kunden Stahlfenster eingebaut hatte, die nach sechs Wochen korrodiert sind. Für die fehlerhafte Verzinkung der Fenster musste er haften, die Schadensforderungen trieben seinen Betrieb in die Insolvenz. Über diese ungerechte gesetzliche Lage beschwerte er sich seinerzeit beim Bundesjustizministerium.
Mit der Gesetzesnovellierung des Gewährleistungsrechtes sieht es künftig für ausführende Unternehmer, die von vergleichbaren Fällen betroffen sind, günstiger aus. Der Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke, erklärte vergangene Woche zur Verabschiedung der Gesetzesnovelle durch den Deutschen Bundestag: „Die Reform des Gewährleistungsrechts ist ein großer Erfolg für das Handwerk. Das Gesetz schließt die bestehende Haftungsfalle für Handwerker. Zukünftig haftet derjenige für mangelhaftes Material, der den Produktfehler zu verantworten hat."
red, 13.03. 2017