Neue Förderbedingungen
Wichtige Änderungen seit Jahreswechsel 26.01.2024 |Seit Jahresbeginn greifen wichtige Änderungen bei der staatlichen Förderung von Fenster- und Fassaden-Sanierungen. Seit diesem Jahr gilt im Programm Einzelmaßnahmen (BEG EM): Wer saniert, muss schon mit einem ausführenden Unternehmen, z.B. einem Fensterbauer, über einen Vorvertrag ins Geschäft gekommen sein. Erst dann kann der Förderantrag beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. „Bislang bemühten sich Bauherren zunächst um den Förderbescheid, dann wurde es konkret. Jetzt ist es umgekehrt. Vor Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen sein”, erläutert VFF-Geschäftsführer Frank Lange und betont: „Bauherren müssen sich also vorab konkret für ein Sanierungsangebot verbindlich entschieden haben, und zwar im Umfang und mit Blick auf den Termin. Erst dann kann die Förderung beantragt werden. Der Vertrag muss zudem eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage haben.
Der VFF begrüßt die neue Richtlinie zum BEG EM. „Gerade nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt mit der einhergehenden Haushaltssperre für viel Verunsicherung und für einen Förderstopp in manchen Bereichen gesorgt hatte, ist es extrem wichtig, dass Programme wie das BEG EM von Immobilienbesitzern nun gut in Anspruch genommen werden können. Denn das umweltfreundliche Sanieren ist für effizienten Klimaschutz essentiell, vom Komfortgewinn und den Einsparungen bei den Betriebskosten ganz abgesehen“, betont VFF-Geschäftsführer Lange.