Türen & Bänder separat
Ausnahme: Brandschutz-Außentüre 27.02.2020 |
Foto: Dr. Hahn
Weil ein Türhersteller im Markt die Information verbreitet hat, dass Tür und Beschläge den Verarbeitern komplett geliefert werden müssen, hat der Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie (FVSB) eine Fachanwältin mit Klärung beauftragt. In einer aktuellen Pressemitteilung des Verbandes heißt es dazu: "Die rechtliche Situation ist eindeutig, dass Türen nicht mit allen erforderlichen Beschlägen komplett geliefert werden müssen." Hauptpunkt der Argumentation ist, dass die Beschlagkomponenten keinen Einfluss auf die Leistungseigenschaften der Tür haben. Ferner wird in den europäischen Normen für Außentüren hEN 14351-1 und Innentüren EN 14351-2 (nicht im OJEU genannt, daher nicht harmonisiert) nicht auf einzelne Beschlagkomponenten hingewiesen. Im Kurzvermerk heißt es dazu: „Eine Ergänzung von Komponenten, die keine Auswirkung auf die für den Verwendungszweck erforderlichen Leistungseigenschaften haben, ist ohnehin immer möglich.“ Mehrere Fundstellen in den Normen weisen eindeutig auf die Austauschbarkeit bzw. Ergänzungsfähigkeit hin, so insbesondere Tabelle A1 in Anhang A.
Ausgenommen sind Türen für den Brandschutz nach EN 16034, allerdings nur Außentüren, da die Norm für Innentüren, wie bereits erwähnt, nicht als harmonisierte Norm gilt. Für Brandschutz-Innentüren gelten unverändert nationale Regelungen. Bei Brandschutztüren dürfen Komponenten nicht ohne weiteres ausgetauscht werden, was auch der bisher gängigen Praxis entspricht. Für Türen mit besonderen Anforderungen schlägt die Rechtsanwältin das Beifügen einer Liste mit möglichen Produkten vor. Bänder werden allerdings als Mindestbestandteil der Tür eingestuft und sind nicht austauschbar, da diese das Türblatt mit der Zarge verbinden.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Beschlagkomponenten sind austauschbar und ergänzungsfähig, bis auf die Ausnahmen Brandschutztür und Türen mit besonderen Anforderungen, wie Fluchttüren. Aus normativer und rechtlicher Sicht ergibt sich keine Notwendigkeit zur vollständigen Lieferung einer „üblichen“ Tür. Nach rechtlicher Recherche ergibt sich, dass keine Änderung zum bisherigen Lieferverhalten notwendig ist.