Neuerungen der DIN 18008

Bilanz aus der Überarbeitung der Teile 1+2

Redaktionelle Aktualisierungen

Die bereits angesprochene zwischenzeitliche Einführung der Eurocodes macht eine Anpassung der normativen Verweise auf den sogenannten Eurocode 0 (DIN EN 1990/NA) mit den Grundlagen der Tragwerksplanung und darin enthaltenen Nachweisgleichungen einschließlich Kombinationsregeln sowie auf Eurocode 1 (DIN EN 1991/NA) mit den Einwirkungen (das heißt Lastannahmen) nötig.

Die Gelegenheit der Überarbeitung wurde auch genutzt, um die in den Teilen 3 — 6 der DIN 18008 vorhandene einheitliche Gliederung auch für die Teile 1 und 2 zu übernehmen. Außerdem wurden die zur Verwendung kommenden Begriffe und Bezeichnungen für Glasprodukte in einem eigenen Anhang zu Teil 1 zusammengestellt und erläutert; eine Vielzahl von Anfragen hat gezeigt, dass bei Fehlen von Hintergrundwissen oder gesundem Ingenieurverstand manche Regelungen der DIN zu ungewollten Auslegungen führen können. Aus diesem Grund wurde gleichzeitig eine Referenztabelle aufgenommen, in der die in Teilen 3 — 5 verwendeten Bezeichnungen klargestellt werden.

Inhaltliche Änderungen

1. Anwendungsbereich

Nach aktueller Fassung sind in Teil 2 geregelt Verglasungen „die an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten … linienförmig gelagert sind.“ Nach Teil 4 ausführbare absturzsichernde Verglasungen der Kategorie B zeichnen sich durch eine Einspannung an nur einer, der unteren Seite aus, der Handlauf kann auch durch Tellerhalter angeschlossen werden. Dieser bei streng formaler Betrachtung existierende Widerspruch ist nunmehr aufgelöst: In der überarbeiteten Fassung kann eine Verglasung nach Teil 2 entweder an mindestens zwei Seiten oder mit ausreichender Einspanntiefe an mindestens einer Seite linienförmig gelagert sein. Die geforderten mindestens zwei linienförmigen Lagerungen müssen nicht mehr zwingend gegenüber, sondern dürfen auch über Eck angeordnet sein.

Um der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Produktionstechnik Rechnung zu tragen, wird der Umfang der durch DIN 18008 geregelten Glasdicken auf 2 bis 25 mm ausgedehnt. Nachdem bei den nur 2 mm dünnen Gläsern die Toleranzen prozentual stärker zum Tragen kommen, wird der Teilsicherheitsbeiwert auf der Materialseite entsprechend angepasst.

Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereiches betrifft die zukünftig mögliche Bemessung von gebogenen Gläsern, da die Einschränkung auf ebene Gläser entfällt. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass mit der Bemessung gebogener Verglasungen die Anwendung (Bauart) geregelt ist. Bis für das Bauprodukt „gebogenes Glas“ Normen mit Regelung aller relevanten Produkteigenschaften wie beispielsweise Festigkeit vorliegen, ist die Verwendbarkeit des Bauproduktes durch den Anwender beispielsweise mittel allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung nachzuweisen.

Die Verwendung von Sicherheitsglas unterhalb der Brüstungshöhe war eine nicht nur innerhalb des Normenausschusses sehr intensiv diskutierte Frage. Schließlich hat man sich unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte aus Wirtschaftlichkeit und Sicherheit auf die folgende Formulierung verständigt: „Frei und ohne Hilfsmittel zugängliche Vertikalverglasungen sind auf der zugänglichen Seite bis mindestens 0,80 m über Verkehrsfläche mit Glas mit sicherem Bruchverhalten auszuführen.“ Damit findet auch eine Angleichung an die Regelungen der deutschsprachigen Nachbarländer statt: In Österreich ist die Verwendung von ESG oder VSG seit Jahren in ÖN B 3716 geregelt, in der Schweiz wird in die SIGAB-Richtlinie 002 2017 die Forderung aufgenommen, dass für Bauteile aus Glas unterhalb der Mindesthöhe von 1 m angriffsseitig Sicherheitsglas anzuordnen ist. Nachdem vergleichbare Anforderungen ohnehin in zahlreichen anderen nationalen Regelwerken wie beispielsweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) mit deren Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) existieren, könnte dies im Schadensfall auch ohne Aufnahme in die DIN 18008 als Stand der Technik herangezogen werden und dementsprechend als Basis für Rechtsprechung dienen.

2. Nachweisführung für Grenzzustände: Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit  bei Klimalasten und Resttragsicherheit

Der in der aktuellen Fassung von DIN 18008 Teil 2 noch enthaltene Absatz 7.5 mit Verzicht von weiteren Nachweisen für vertikale Mehrscheiben-Isolierverglasungen maximaler Größe von 1,6 m² unter definierten Randbedingungen wird entfallen. Stattdessen wird für Mehrscheiben-Isolierverglasungen bis 2 m² ein stufenweiser Nachweis eingeführt, der eine größere Ausnutzung des Materials erlaubt durch reduzierte Anforderungen an die Sicherheit – begründet in der bei Auftreten eines Glasbruchs geringeren Schadensfolge. Die Einführung dieses stufenweisen Nachweiskonzeptes für die Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit speziell für Mehrscheiben-Isolierverglasungen bis zu einer Größe von 2 m² wurde von Univ.-Prof. Geralt Siebert in einem Beitrag letztes Jahr (metallbau 9/2016) bereits ausführlicher dargestellt.

Neben den üblichen Nachweisen der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit ist für Glaskonstruktionen immer auch die potentielle Gefahr eines Bruchs zu betrachten. Daraus ergibt sich die Forderung nach einer ausreichenden Resttragfähigkeit. In einem neuen Anhang werden versuchstechnische Nachweise zur Sicherstellung der Resttragfähigkeit geregelt. Die bislang gegebene Möglichkeit, den Nachweis der ausreichenden Resttragfähigkeit durch Ausführung in Übereinstimmung mit konstruktiven Randbedingungen (beispielsweise Mindestfoliendicke oder maximale Spannweite) zu erbringen, bleibt selbstverständlich erhalten.

3. Ergänzungen wegen des sogenannten EuGH-Urteils

Bekanntermaßen hat das sogenannte EuGH-Urteil zu „Vertragsverletzung … durch Bauregelliste“ vom 16. Oktober 2014 die Möglichkeit genommen, eine allgemeine (nationale) Nachregelung von Bauprodukten über die Anforderungen in harmonisierten europäischen Normen hinaus vorzunehmen. Die bewährten Konstruktionen, geregelt in DIN 18008 beispielsweise durch Tabellen mit nachgewiesenen Konstruktionen, sollen jedoch auch in Zukunft weiter angewandt werden können. Hierzu werden in DIN 18008 neu aufgenommen sogenannte bauartspezifische Anforderungen, die sicherstellen sollen, dass nach wie vor derselbe Standard von Verbundsicherheitsglas (VSG) bezüglich Haftung von Glasbruchstücken und Verformungsfähigkeit im Bruchzustand nachgewiesen ist. Diese bauartspezifischen Anforderungen müssen dabei in Übereinstimmung mit den harmonisierten Regelungen stehen; dadurch kommt es zur Situation, dass die Bauprodukte für formal nicht einbruchsichere Verglasungen doch Anforderungen an die Einbruchsicherheit erfüllen müssen – einfach weil dadurch ein weiterer Nachweis zur oben angesprochenen Sicherstellung ausreichender Haftung bei VSG gefordert werden kann.

Hinsichtlich der Fremdüberwachung der Heißlagerungsprüfung von ESG-H sind die Diskussionen in den verschiedenen Gremien noch nicht ganz abgeschlossen, abhängig von deren Ergebnis könnte es hinsichtlich der Verwendung von monolithischem ESG in der Fassade zukünftig zu Einschränkungen oder Zusatzbedingungen wie „konstruktive Schutzmaßnahmen“ kommen.

Fazit

Die Überarbeitung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 ist als positive Weiterentwicklung zu sehen, um dem Fortschritt der Technik und auch der Situation nach dem EuGH-Urteil Rechnung zu tragen. Die durch Eurocode vorgegebene Komplexität der Nachweise muss erhalten bleiben. Auch wenn der Vertrieb von Software verspricht die aufwändigen Berechnungen und Kombinationen zu übernehmen, so ist zu beachten, dass die Anwender  die volle Verantwortung für die Ergebnisse tragen. Ein mehrjähriges Studium und berufsbegleitende Fortbildungen von Ingenieuren sind nicht einfach durch eine App zu ersetzen. Insbesondere die veränderte Situation nach dem EuGH-Urteil mit Aussetzung des Vollzugs entsprechender Regelungen zur Sicherstellung von Produktleistungen nimmt Bauherrn, Entwurfsverfasser und Unternehmer verstärkt in die Pflicht – müssen doch nunmehr die unverändert bestehenden Anforderungen der Landesbauordnungen quasi in Eigenverantwortung sichergestellt werden. Hierzu werden künftig neue Textbausteine in Planungsunterlagen und Ausschreibungen zu finden sein.

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