Mechatronische Bauteile
Technikstand in der neuen EN 1627In der EN 1627 (Ausgabe Juni 2021) und deren deutscher Übersetzung DIN EN 1627 (Ausgabe November 2021) wurde dem Technikstand von einbruchhemmenden Abschlüssen mit mechatronischen Komponenten Rechnung getragen.
ift-Autor Konrad Querengässer geht in diesem Fachbeitrag der Frage nach, ob nun alle Einbruchprobleme rund um Fenster, Türen und Co. gelöst sind.
Elektronische Bauteile im Bereich von Türen, Fenstern und Beschlagtechnik finden seit vielen Jahren Anwendung. Jeder kennt Zutrittskontrollen zumindest aus dem Bereich von Hotels oder Bürokomplexen. Bewertungsmöglichkeiten für elektromechanische oder mechatronische Beschlagskomponenten sind schon seit langer Zeit vorhanden und finden Anwendung. Allein im Bereich der europäischen Bewertung von einbruchhemmenden Bauteilen konnte aber diesbezüglich der Stand der Technik noch nicht widergespiegelt werden. Bis Ende 2021 beschränkten sich die Betrachtungen von einbruchhemmenden Abschlüssen nach EN 1627 lediglich auf die mechanische Funktionalität.
Neuerungen der EN 1627
Die Anforderungen der EN 1627 an Beschlagteile hinsichtlich Sicherheit sind schon seit der erstmaligen Erscheinung 1999 Bestandteil der Bewertung. Im Speziellen betrifft dies Schlösser (EN 12209), Türbeschläge (EN 1906) und Zylinder (EN 1303). Aber auch für Getriebekästen und Fenstergriffe wurden Kriterien definiert, welche Voraussetzung für die Anwendung in einbruchhemmenden Bauteilen waren und teilweise unverändert immer noch sind. Explizit ausgeschlossen wurde bisher aber die Beurteilung der Sicherheitsmerkmale von elektronisch basierten Komponenten. Somit wurde immer im „unbestromten“ Zustand geprüft.
Mit der EN 1627:2021-06 können nun auch elektromechanische Schlösser und Schließbleche nach EN 14846, mechatronische Türbeschläge nach EN 16867 bzw. mechatronische Schließzylinder nach EN 15685 regelkonform in einen Nachweis der Einbruchhemmung aufgenommen werden. Wie bei den rein mechanischen Beschlägen wird unterschieden zwischen Anforderungen an die Verschlusssicherheit bzw. hinsichtlich des Angriffswiderstandes. Für beide Sicherheitsmerkmale sind die Zuordnungen in EN 1627 tabellarisch aufgeführt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mechanische (wie auch schon in vorherigen Normausgaben) und elektronische bzw. elektromechanische Komponenten zum Einsatz zu bringen, welche über keinen der genannten normativen Nachweise verfügen. Hierfür sind konkrete Bewertungsszenarien definiert, welche teilweise im Rahmen der eigentlichen Prüfung des einbruchhemmenden Bauteils (Fenster, Tür oder sonstiger Abschluss) mit eingebunden werden. Bei elektronischen bzw. elektromechanischen Komponenten sind aber zusätzliche Nachweise im Bereich der elektrischen Manipulationssicherheit notwendig, welche sich auf die Reglungen der jeweiligen Beschlagsnorm stützen. Diese Vorgehensweise erscheint aber verhältnismäßig umständlich, weswegen es zu empfehlen ist, auf Beschläge mit Nachweis zurückzugreifen.
Elektronische Beschläge im Rahmen der EN 1627
Um eine vollständige Betrachtung von einbruchhemmenden Elementen in Zusammenhang mit elektrischen Komponenten zu gewährleisten, reicht es allerdings nicht, nur den Beschlag selbst zu beleuchten. Zum Betrieb dieser Art von Bauteilen gehört gleichermaßen die Ansteuerung in Form einer Zutrittskontrolle und gegebenenfalls auch die Energieversorgung bzw. Datenübertragung. Diese zusätzlichen Gesichtspunkte werden in der EN 1627 nur randläufig oder aber gar nicht eingebunden.
Bei der Datenübertragung bzw. Kabelführung wird lediglich in einer Anmerkung des Anwendungsbereiches erwähnt, dass diese angriffsseitig unzugänglich oder in verschlüsselter Form auszulegen sind. Diese Festlegungen sind jedoch hinsichtlich einer konkreten Prüfanforderung unzureichend. In künftigen Fassungen sollen spezifizierte Festlegungen eingebunden werden.
In puncto Zutrittskontrolle konnte allerdings keine Einigung innerhalb der europäischen Normungsarbeit getroffen werden. Das bedeutet, dass Komponenten wie zum Beispiel Kartenlesesysteme, biometrische Berechtigungen, Smart Devices oder web-basierte Ansteuerungen im Rahmen des Bewertungssystems EN 1627 vollständig unberücksichtigt bleiben. Dies sind aber wesentliche Details, um eine konsistente Einordnung des gesamten Bauteils in ein bestimmtes Sicherheitsniveau vornehmen zu können. Somit ist es nach der Fassung Juni 2021 der EN 1627 nicht möglich eine Gesamtbewertung vorzunehmen.
ift-Richtlinie EL-02/1
Es ist nicht zu erwarten, dass in nächster Zeit dieses Defizit im Rahmen der Normungsarbeit zu beheben ist. Gerade auf dem Feld der elektronisch gesteuerten Zutrittsberechtigung schreitet die Entwicklung auf dem Markt oft schneller voran als es möglich ist, dies im Rahmen von Regelungen auf europäischer Ebene aufarbeiten zu können. Das zeigt sich daran, dass entsprechende Definitionen im Vorfeld des Erscheinens der EN 1627 vom Juni 2021 angedacht waren, aber letztendlich nicht mit in die Endfassung aufgenommen wurden. In Bezug auf diese Lücke soll die ift-Richtlinie EL-02/1 Bauelemente mit mechatronischen Bauteilen (eine DACH-Richtlinie) Abhilfe schaffen. In Zusammenarbeit von ift-Rosenheim, Holzforschung Austria und der Berner Fachhochschule wurden die fehlenden Details zur Zutrittskontrolle, Kabelführung und Datenübertragung ergänzt. Die Anforderungen stammen im Wesentlichen aus dem Anhang E der EN 1627, der aber nicht in die Endfassung übernommen wurde. Auf diese Weise soll es nun möglich sein, im Zusammenspiel mit einem Nachweis nach EN 1627 eine vollumfängliche Bewertung von Abschlüssen zu ermöglichen. Ein kombinierter Klassifizierungsbericht kann damit für eine Zertifizierung einbruchhemmender Bauteile herangezogen werden.
Dennoch ist es nach wie vor nicht möglich, webbasierte Berechtigungssysteme zu berücksichtigen, da dies im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist. Die Austauschbarkeit von elektronischen oder mechatronischen Systemen im Rahmen einer Bewertung der Einbruchhemmung ist leider nur bedingt gegeben. Es kommt darauf an, inwieweit eine Vergleichbarkeit der Rahmenbedingungen (Ansteuerung, Kabelverlauf oder Datenübertragung) nachgewiesen werden kann, was bei Zutrittskontrollsystemen nicht so einfach darstellbar ist.
Fazit
Die Kombination von EN 1627 und ift-Richtlinie EL-02/1 ist vorerst die einzige Möglichkeit eines umfassenden Nachweises. Für die EN 1627 ist eine Integration von Zutrittskontrollanlagen bei einer Überarbeitung angekündigt. Ein entsprechendes Working Item für WG7 ist bereits zugelassen. Eine generelle Austauschbarkeit von Zutrittskontrollanlagen ist nicht gegeben, dies ist eine Einzelfallentscheidung (Zutrittskrolle + Kabelführung +Wandaufbau).