Ab Oktober Pflicht zum Insolvenzantrag
Bei Zahlungsunfähigkeit wieder Insolvenzantrag 14.09.2020 |
Saarbrücker Wirtschaftsjurist Eisenbeis warnt vor gefährlichem Mißverständnis und stellt klar: "Wessen Firma ab 1.Oktober zahlungsunfähig ist, der muss dann wieder einen Insolvenzantrag stellen. Davon ausgenommen bleiben nur Betriebe, die Corona-bedingt überschuldet sind." Der Saarbrücker Wirtschaftsjurist und Insolvenzverwalter warnt: „Statistisch begründen maximal zehn Prozent aller Firmen ihren Insolvenzantrag mit Überschuldung. Aufgrund einiger Verlautbarungen nach denen die Antragspflicht insgesamt bis zum 31.12.2020 weiter ausgesetzt bleibe, könnten sich viele Geschäftsführer in falscher Sicherheit wiegen.“
Auch vielen Steuerberatern sei diese „juristische Feinheit“ nicht bewusst, so der 58-Jährige. Denn im März 2020 hatte der Gesetzgeber die Corona-bedingte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.09. ausgesetzt. Der am 2. September vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf, der nun dem Bundestag vorliegt, duldet einen Verzicht, Insolvenz anzumelden, demnach aber nur noch bei Überschuldung. Wer dagegen ab 1. Oktober zahlungsunfähig ist, also seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen kann, macht sich strafbar, wenn er keine Insolvenz anmeldet.
„Die verkürzte Kommunikation in der Öffentlichkeit ist brandgefährlich,“ sagt Eisenbeis, der mit seinen Kollegen Martin Glasow und Oliver Bauer regelmäßig in mehreren Bundesländern zu Insolvenzverwaltern bestellt wird. Der Jurist: „Geschäftsführer haften bei Zuwiderhandlung im Einzelfall persönlich und machen sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar.“ In ihrer Praxis mit bundesweit 800 Fällen jährlich sei Zahlungsunfähigkeit in mindestens 90 Prozent aller Fälle der maßgebliche Insolvenzgrund.