Wintergärten nach GEG
Der Bundesverband Wintergarten informiert 09.04.2024 |1) Für die beheizten bzw. gekühlten Wintergärten ist eine Wohnraumerweiterung zu vermuten (§ 51 GEG) und so der HT‘ und der sommerliche Wärmeschutz (DIN 4108-2, Abschnitt 8) zu beachten. Für den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizient HT‘ gilt, dass das 1,2-fache des mit den Referenzwerten bestimmten maximal zulässigen spezifischen HT´ nicht überschritten werden darf. Hier ist die Anlage 7 des GEG zu beachten, die für Gebäude mit normalen Innentemperaturen z.B. bei Fenstern 1,3 W/m²K, bei Glasdächern 2,0 W/m²K und bei Fenstertüren mit Klapp-, Falt und Schiebemechanismen 2,0 W/m²K vorsieht. Weitere Werte sind dem Teil 1 der kleinen Serie zu entnehmen. Der HT´ berechnet sich aus der Summe der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der einzelnen Bauteile (Dach, Wand, Fenster, Kellerboden, ...) bezogen auf ihren Flächenanteil plus Zuschlägen für Wärmebrückenverluste und anderer spezieller Wärmeverluste, wie z.B. Fxi, dem Temperaturkorrekturfaktor. Hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes kommt es auch auf die Fläche an. Bei mehr als 50 m² Nutzfläche ist dieser zu beachten.
2) Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen gemäß § 48 GEG vor der Beauftragung z.B. bei der Planung eines Wintergartens schriftlich auf das verpflichtende Beratungsgespräch mit einer nach § 88 berechtigten Personen zur Ausstellung von Energieausweisen hinzuweisen, sofern:
• die Außenbauteile an beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut werden und
• die Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden sollen und
• diese Beratung über allgemein zugängliche Quellen unentgeltlich angeboten wird.
3) Mit dem GEG eingeführt wurden auch die Anforderungen an private Nachweise (§96). Hier gilt, wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen, z.B. bei Änderung von Außenbauteilen (§48) entsprechen (Unternehmererklärung).
Die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 GEG 2024 könnte folgenden Wortlaut haben:
Hiermit bestätigen wir, dass die von uns geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energiesparrechtes für Gebäude entsprechen. Ort, Datum & Firmenstempel