Bußgelder für Stahlkartelle
Schadensersatz für VerarbeiterWegen Preisabsprachen mussten die an Kartellabsprachen beteiligten Stahlhersteller in den Jahren 2018/2019 mehr als 900 Mio. Euro Bußgelder zahlen. Dies war Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamts. Die Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP in Berlin und Düsseldorf ist darauf spezialisiert, Kartellschadensansprüche für geschädigte Unternehmen wie die hier betroffenen Verarbeiter aus der Metall- und Stahlbaubranche geltend zu machen. Auch ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Geschädigter ist möglich.
Ausführende Betriebe, die zwischen 2004 und 2015 Edelstahl oder zwischen 2002 und 2016 Quartobleche erworben haben, können von den Kartellen betroffen sein. „Die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage sind gut, die Verstöße der Kartelle vom Bundeskartellamt abschließend ermittelt“, stellte RA Dr. Ann-Christin Richter von Hausfeld fest. Geschädigte Abnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch, ihren Schaden inklusive Zinsen von den Kartellanten erstattet zu bekommen. „Die Gerichte sind bei diesen Verfahren an die Feststellungen des Bundeskartellamts gebunden“, hebt Dr. Richter hervor.
Unterlagen & Kosten
Um die Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen, müssen ausführende Betriebe Vertragsunterlagen, Bestellungen, Rechnungen, Auftragsbestätigungen nachweisen, die sich auf den Erwerb von Quartoblechen oder Edelstahl beziehen. RA Dr. Martin Jäger von Hausfeld berichtet: „Wettbewerbsökonomische Studien haben ergeben, dass Preiskartelle zu Schäden in Höhe von durchschnittlich 20% der jeweils gezahlten Preise führen können.“ Wie hoch der Preisaufschlag und der dadurch verursachte konkrete Schaden im Fall der Stahlkartelle und ihrer Produkte war, wird zurzeit von Wettbewerbsökonomen ermittelt.
Mit welchen Gerichtskosten müssen Metall- und Stahlbauer rechnen, die Schäden geltend machen möchten? „Neben der Selbstfinanzierung besteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer Ansprüche kostenfrei durchzusetzen; will heißen, im Erfolgsfall erhält der Versicherungsgeber einen vereinbarten Anteil von der Schadensrückzahlung“, so Dr. Richter. Nach ihrer Einschätzung könnten die Gerichtsverhandlungen bis zum Vergleich beziehungsweise Urteil etwa zwei Jahre dauern, in manchen Fällen kann sich das Prozedere auch vier bis fünf Jahre hinziehen.
Betroffene Lieferketten
Bei betroffenen Stahlhändlern dürften in der Regel nur unwesentliche bis keine Schäden verblieben sein. „Es ist davon auszugehen, dass kartellbedingte Preisüberhöhungen in erster Linie an die Verarbeiter weitergegeben wurden“, erläutert Dr. Jäger. Bei den ausführenden Betrieben fallen Materialkosten für die Preisermittlung in Angebotskalkulationen nicht selten geringer ins Gewicht im Vergleich beispielsweise zu den Kosten für die Bearbeitung und Montage des Produkts. „Die kartellbedingte Preisüberhöhung geht in der Gesamtkalkulation daher häufig unter, der Schaden bleibt dann beim Verarbeiter hängen“, erklärt Dr. Jäger.
Kartelle & Produkte
Die am Flachstahl-Kartell beteiligten Stahlhersteller haben sich kartellrechtswidrig hinsichtlich der Preise für Quartoblech in Deutschland abgesprochen. Nicht von den Absprachen betroffen sind RSH-Stähle, Werkzeug- und Vergütungsstähle, Stähle für Offshore-Konstruktionen nach DIN EN 10225 und walzplattiertes Quartoblech. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts wurden die Absprachen von Mitte 2002 bis Juni 2016 praktiziert. Beteiligt waren daran:
thyssenkrupp Steel Europe
voestalpine Grobblech
Isenburger Grobblech
Dillinger Hüttenwerke
Die Kartellanten, die am Edelstahlkartell beteiligt gewesen sind, haben sich von 2004 bis längstens November 2015 kartellrechtswidrig über die Preise für Edelstahl abgestimmt. Betroffene Produkte sind Stahl-Langerzeugnisse aus Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl und RSH-Stahl. Daran beteiligt waren:
Arcelor Mittal Commercial Long Deutschland, Köln
Dörrenberg Edelstahl, Engelskirchen
Kind & Co, Edelstahlwerk, Wiehl
Saarstahl, Völklingen
Schmidt + Clemens, Lindlar
Zapp Precision Metals, Schwerte
Georgsmarienhütte,
voestalpine, Linz
Wirtschaftsvereinigung Stahl, Düsseldorf
Edelstahl-Vereinigung (aufgelöster Verband)
Der Preisschirm-Effekt
Dr. Ann-Christin Richter hebt hervor: „Da sich Preiskartelle im Regelfall nicht nur auf die unmittelbar beteiligten Kartellanten auswirken, sondern häufig auch indirekt zu Preiserhöhungen von unbeteiligten Mitbewerbern führen können, sind auch diese Schäden durch indirekte Preiserhöhungen grundsätzlich erstattungsfähig.“ Dies bedeutet, dass nicht nur Lieferungen von unmittelbar an den Kartellen beteiligten Herstellern betroffen gewesen sind, sondern aller Voraussicht nach auch bei Stahllieferungen dritter Hersteller kartellbedingt überhöhte Preise gezahlt wurden. Auch für die durch solche Drittlieferungen entstandenen Schäden haften die Kartellanten auf Schadensersatz.
Verjährungsfristen
„Aktuell werden bei Hausfeld erste Schäden ermittelt“, informiert Dr. Jäger. Grundsätzlich verjähren zwar die Schadensersatzansprüche in fünf Jahren, allerdings wird die Verjährung insbesondere für die Dauer von Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts gehemmt. Nach Information der beiden Rechtsanwälte ist jedoch nicht auszuschließen, dass Ansprüche aus Lieferungen bis 2007 im Laufe des Jahres 2020 verjähren, soweit es sich um Edelstahlprodukte handelt. Für Lieferungen von Quartoblechen vor 2007 gilt dies entsprechend, wobei aufgrund des später beendeten Verfahrens mit Verjährungsrisiken ab Dezember 2020 zu rechnen sein dürfte.
Feststellen der Schadenshöhe
Um die konkrete Schadenshöhe im ausführenden Betrieb feststellen zu können, bedarf es einer Bewertung durch erfahrene Wettbewerbsökonomen, die über anerkannte Berechnungsmodelle für Kartellschäden verfügen. Hausfeld arbeitet mit solchen Wettbewerbsökonomen zusammen. „Wir können betroffenen Unternehmen schnell und effizient eine Ersteinschätzung des möglichen Schadens anbieten“, versichert Dr. Jäger. Die in Berlin und Düsseldorf ansässige Kanzlei ist auf die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiert. „Wir verfügen über Know-how und langjährige Erfahrung, welche Strategien für einen Schadensausgleich zielführend sind − von Vergleichsverhandlungen über die gerichtliche Geltendmachung bis hin zur Bündelung von Ansprüchen und zur Prozessfinanzierung.“ ⇥mang ◊
Info & Kontakt:
Die Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte LLP ist auf Kartellrecht und Kartellrechtliche Beratung und Compliance spezialisiert. Ansprechpartner in Sachen Stahlkartelle sind die Rechtsanwälte Dr. Martin Jäger und Dr. Ann-Christin Richter.
Tel. 030 322 903 001
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