Rechtsserie (7)
Bauvertragsrecht: Wartungspflichten des MetallbauersStreit mit dem Auftraggeber über etwaige Wartungspflichten entsteht regelmäßig in den Fällen, in denen sich der Metallbauer zur Lieferung und Montage beispielsweise von Fensterkonstruktionen, Tür- oder Toranlagen verpflichtet, wobei der zugrundeliegende Bauvertrag keine ausdrückliche Regelung zu einer Wartung der Bauteile enthält.
Oftmals wird von Auftraggeberseite die Ansicht vertreten, dass zur Lieferung und Montage von Bauteilen – nach der Abnahme der Leistung – auch das Durchführen von Wartungsarbeiten durch den Auftragnehmer zählt. Zur Beurteilung dieser Ansicht ist stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalls erforderlich.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bauvertrag keine originären Wartungsverpflichtungen beinhaltet. Für den Zeitraum nach der Abnahme der montierten Fenster, Türen oder Tore gilt daher:
Nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sowie nach den ggf. ergänzend vereinbarten Maßgaben der VOB/B hat der Metallbauer als Auftragnehmer die vereinbarte Lieferung und Montage der Fenster, Türen oder Tore vertragsgerecht, insbesondere vollständig, ordnungsgemäß und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend auszuführen. Nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme seiner Leistungen trifft den Auftragnehmer die Pflicht zur Beseitigung etwaiger Leistungsmängel (vgl. §§ 633 ff. BGB, 13 VOB/B). Soweit sich aus dem im Einzelfall geschlossenen Vertrag und aus der Beschaffenheit der Fenster-, Tür- oder Toranlage nichts anderes ergibt, schuldet der Metallbauer als Auftragnehmer nach den Regularien des gesetzlichen Werkvertragsrechts sowie ggf. der VOB/B grundsätzlich keine Wartungsmaßnahmen.
Nach der Abnahme der Fenster-, Tür- oder Torbauleistung ist es vielmehr Sache des Auftraggebers, eine ordnungsgemäße Instandhaltung und ggf. Wartung/Pflege zu veranlassen. Die angesprochene Pflicht des Auftraggebers zur Instandhaltung und Wartung findet sich zudem in zahlreichen Landesbauordnungen, soweit es um die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Vermeidung von Nutzungsgefahren geht (vgl. z.B. § 3 Hessische Bauordnung).
Bei unzureichender Wartung liegen Kosten beim Auftraggeber
Werden nach der Abnahme Schäden an den ausgeführten, ggf. motorisch bewegten Fenstern, Türen oder Toren festgestellt, muss wie folgt unterschieden werden:
Beruht der festgestellte Schaden darauf, dass der Metallbauer als Auftragnehmer seine Leistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht vertragsgerecht erbracht hat, kommt eine Haftung des Metallbauers unter Mangelbeseitigungsgesichtspunkten und damit die Pflicht zur Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes – auf seine Kosten – in Betracht.
Beruht der Schaden jedoch nachweislich und ausschließlich auf einem unzureichenden Wartungsverhalten des Auftraggebers, hat er – der Auftraggeber – die Beseitigung des Schadens grundsätzlich auf seine Kosten zu veranlassen. Insbesondere dann, wenn die betroffenen Fenster, Türen oder Tore elektrisch betrieben werden, sind Schäden und/oder Funktionsmängel, die durch mangelhafte Wartung entstehen, nicht von den Mängelansprüchen des Auftraggebers nach dem Gesetz oder der VOB/B erfasst.
Der Metallbauer als Auftragnehmer haftet im Übrigen auch nicht für Schäden, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch sowie auf unsachgemäße Reparaturversuche der Auftraggeberseite und/oder Nutzer zurückzuführen sind (vgl. Sieberath/Benitz-Wildenburg, Handhabung, Einbau, Instandhaltung und Wartung; in Sieberath/Niemöller, Kommentar zur DIN EN 14351/1, 3. Auflage 2013).
Hinweise des Metallbauers
In zahlreichen Rechtsstreiten argumentieren Auftraggeber/Bauherren dahingehend, dass ihnen Wartungspflichten im Hinblick auf (kraftbetätigte) Fenster-, Tür- oder Toranlagen nicht bekannt sind; nicht selten treten die Gerichte dieser Argumentation näher und urteilen letztendlich dahingehend, dass der Metallbauer auch für Schäden einzustehen hat, die auf einem unzureichenden Wartungsverhalten des Bauherrn infolge von Informationsdefiziten beruhen.
Vor diesem Hintergrund ist dem Metallbauer als Auftragnehmer dringend anzuraten, seinen Auftraggeber frühzeitig, deutlich und nachweislich darauf hinzuweisen, dass die beauftragten Fenster, Türen oder Tore regelmäßig und fachgerecht zu warten sind.
Ein entsprechender schriftlicher Hinweis sollte – jedenfalls außerhalb von Ausschreibungen der öffentlichen Hand – bereits mit dem Angebot des Metallbauers erteilt werden; daneben können derartige Hinweise spätestens auch noch im Abnahmeprotokoll und im Zusammenhang mit der Erteilung der Schlussrechnung erfolgen.
Wartung gemäß Wartungsvertrag
Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Metallbauer neben dem Bauvertrag auch noch einen ausdrücklichen Wartungsvertrag mit seinem Kunden abschließt. Dann ergeben sich naturgemäß – je nach der Vertragsgestaltung im Einzelfall – Pflichten zur Wartung sowie ggf. zur Pflege und zur Durchführung von Reparaturen aus diesem Vertrag.