Zargenmontage bei FSA
Nachweise und Vorgaben der Hesteller beachtenFeuer- und Rauchschutzabschlüsse (FSA) wirken nur als komplette Elemente (Türzarge, Türblatt, Dichtungen, Befestigung, Hinterfüllung, Baubeschlag etc.) und werden auch so geprüft. Ein Austausch oder Abweichen von den im Verwendbarkeitsnachweis angegeben Konstruktionen/Materialien ist deshalb nicht zulässig. Dies bekräftigt die 2017 überarbeitete DIN 18093 „Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse“ im Abs. 3.4 der Norm „[…] dürfen die Hinterfüllung der Zarge und die Kombination von Hinterfüllung, Wand und Zarge nur wie nachgewiesen und vom Hersteller in der Einbauanleitung dokumentiert und zeichnerisch dargestellt ausgeführt werden.“
Auch für die anderen Bauteile einer FSA-Zarge darf von den Vorgaben der Einbauanleitung nicht abgewichen werden. Sind Befestigungsmittel, Abdichtungen oder die Hinterfüllung mit Hersteller und Typ konkret benannt, sind diese zu verwenden. Bei allgemeiner Angabe einer Produktart und Klasse einer Produktnorm darf man innerhalb dieser Klasse frei wählen, beispielsweise Mineralwolle nach EN 13162 mit Klassifizierung „RtF A1“ nach EN 13501-1 oder Silikon (schwer entflammbar) Klasse B-s1, d0 nach EN 13501-1. Monteure und Verarbeiter sollten die Einbauanleitungen deshalb gut kennen und mit dem Auftrag sicher archivieren, um auch noch nach Jahren die fachgerechte Montage beweisen zu können. Die Einbauanleitung muss in Landessprache verfügbar sein und sollte einen Vordruck für die geforderte Einbaubestätigung (nach DIN 18093) enthalten.