Allianz für Vergaberecht
Einfacher und vor Korruption geschützt 30.04.2024 |Die Allianz für Vergaberecht (u.a. BVRS, ZDH, Dt. Stahlbau-Verband) setzt sich ein für ein vereinfachtes Vergaberecht, bundesweit einheitliche Vergabebestimmungen sowie dafür, nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht zu entziehen.
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben (§ 97 Abs. 1 GWB). Diese fundamentalen Grundsätze des Vergaberechts schützen wirksam vor Korruption und „Hoflieferantentum“. Damit sie Wirkung entfalten können, dürfen nicht immer mehr öffentliche Aufträge dem Vergaberecht entzogen werden (z. B. durch Erhöhung der EU-Schwellenwerte über die turnusgemäße Anpassung hinaus, Ausweitung von Inhouse-Vergaben und Interkommunaler Zusammenarbeit und weniger effektiven Rechtsschutz). Ansonsten verlieren seriöse Unternehmen jeden Anreiz, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen.
Auch die derzeitigen Bemühungen, das Vergaberecht zu vereinfachen und Vergabeverfahren zu beschleunigen, sind im Lichte der oben genannten Vergabegrundsätze zu betrachten. Dabei sollte Rechtsanwendung grundsätzlich Vorrang vor Rechtsänderung haben. Dafür sind Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten, ein entsprechender Gestaltungswille und ausreichend personelle und technische Ressourcen in der Praxis unerlässlich.
Wirkliche Vereinfachung bedeutet aber auch, den rechtlichen Flickenteppich im Unterschwellenbereich zu beseitigen. Im Interesse von Auftraggebern und Unternehmen fordern wir den Bund und die Bundesländer daher auf, auch unterhalb der europäischen Schwellenwerte für bundesweit einheitliche, einfache, objektive, transparente und wettbewerbliche Vergabebestimmungen zu sorgen, die praxisgerecht eingehalten und bei Bedarf überprüft werden können.
Dazu bietet es sich an, basierend auf einer gemeinsamen Rechtsgrundlage die in der Praxis bereits bekannten und bewährten Bestimmungen – die Unterschwellenvergabeordnung sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, Abschnitt 1) – bundesweit einheitlich für anwendbar zu erklären.