MVV TB & Treppen
Keine Folgen für Teppen- & Geländerbau 09.07.2020 |Dipl.-Ing. Karsten Zimmer vom Bundesverband Metall erläutert die aktuellen bauaufsichtlichen Regelungen für den Treppen- und Geländerbau.
Karsten Zimmer.
Foto: Manger
Was ändert sich für die Herstellung von Treppen und Geländern?
Karsten Zimmer: So gut wie nichts. Bezüglich der viel diskutierten Änderungen zu den „nicht tragenden Bauteilen“, insbesondere also die Geländer und Treppen, die nach Meinung der Europäischen Kommission nicht unter DIN EN 1090-1 fallen, finden sich nun entsprechende Regelungen in der MVV TB 2019/1 im Abs. C 2.4.7 „Vorgefertigte Bauteile aus Metall“.
Diese Bauteile werden anstatt mit einer CE-Kennzeichnung nun wieder mit einer Ü-Kennzeichnung versehen. Erforderlich ist dafür eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Die Regelungen der EN 1090-1 bezüglich Erstprüfung und Einrichtung der werkseigenen Produktionskontrolle gelten weiter.
Wie passt das mit der zwischenzeitlichen Auffassung zusammen, für die Geländerbauer gelte die DIN EN 1090 nicht?
Zimmer: Diese Auffassung ist falsch. Dazu gibt es eine klare Aussage von Dr. Kathage im DIBt-Newsletter 2/2017. Die Regelungen in den europäischen Fachnormen EN 1090-2 und EN 1090-3 waren immer zu beachten. An den bauaufsichtlichen Anforderungen hatte sich ja auch nichts geändert. Weder an den Anforderungen an die Bemessung nach EN 1993 noch an die Ausführung nach EN 1090-2 und -3. Die CE-Kennzeichnung konnte entfallen, jedoch war in den Bundesländern durch die jeweilige Landesbauordnung und die Liste der Technischen Baubestimmungen bzw. die VV TB geregelt, dass DIN EN 1090-1 anzuwenden ist.
Und was bedeutet die MVV TB 2019/1 für die Zertifizierung der Betriebe? Was ändert sich?
Zimmer: Nichts, wenn auch weiterhin Produkte aus dem Reglungsbereich der EN 1090-1, also tragende Bauteile im Sinne der Bauproduktenverordnung hergestellt werden. Das sind Stützen, Carports, Überdachungen, Anbaubalkone usw. Dann ist nach wie vor eine Zertifizierung nach EN 1090-1 inklusive Schweißzertifikat für den Prozess Schweißen erforderlich.
Falls ein Betrieb tatsächlich nur Geländer und Treppen herstellt, dann ist immer noch die Einrichtung einer Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 1090-1:2009+A1:2011 erforderlich, die jedoch nicht zertifiziert werden muss, und, sofern an den Geländern und Treppen geschweißt wird, eine Fremdüberwachung zur Erlangung des Schweißzertifikates erforderlich. Das Schweißzertifikat wird durch eine anerkannte Prüfstelle ausgestellt und bescheinigt dem Betrieb die technischen und personellen Voraussetzungen sowie das spezifische Fachwissen – nicht zu verwechseln mit Schweißerprüfungen.