Rückzahlung Coronahilfen
Neuer Stichtag für Rückzahlung 21.08.2023 |
Stefan Schwindel.
Foto. Schultze & Braun
„Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis zum 31. Oktober 2023 müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragen“, sagt Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Auf dem Online-Portal, über das die Schlussabrechnungen eingereicht werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung oder die Fristverlängerung nur noch bis zum 31. Oktober möglich ist. Nach einer ersten Fristverschiebung auf Ende August 2023 dürfte die zweite Fristverschiebung daher sehr wahrscheinlich die finale sein“, so Schwindl. Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die prüfenden Dritten sind es auch, die die Fristverlängerung bis Ende März 2024 beantragen können, die automatisiert genehmigt werden soll. Unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung gilt jedoch: Den Stichtag 31. Oktober 2023 oder 31. März 2024 zu reißen sei nicht ratsam.