Betriebshaftpflicht / Teil 1
Policen regelmäßig aktualisieren„Ist das versichert?“, brennt es den Unternehmern beim Schadensfall unter den Nägeln. „Es kommt darauf an ...“ lautet in 99% der Fälle die Antwort des Maklers. Deshalb ist es empfehlenswert, sich die generelle Grundlage der Haftung vor Augen zu führen und seinen Vertrag regelmäßig mit den betrieblichen sowie gesetzlichen Änderungen beziehungsweise neuen Vertragsmöglichkeiten des Versicherers abzugleichen und anzupassen.
Die Haftpflicht ergibt sich aus dem BGB (§ 823, Verschuldenshaftung). Der Betrieb haftet für Schäden, die der Unternehmer, seine Mitarbeiter und seine Produkte anderen durch betriebliche Tätigkeiten zufügen. Die Versicherung prüft im Fall der Fälle, ob eine Haftung vorliegt, entschädigt gerechtfertigte Ansprüche oder wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Die Anwaltskosten zur Schadenabwehr trägt der Versicherer.
Ein Erfüllungsanspruch ist jedoch nicht versichert. Alles zur mangelfreien Herstellung Notwendige des vereinbarungsgemäßen Gewerks wird nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst. Die Tragweite des Ausschlusses bedeutet zum Beispiel, dass Nachbesserungskosten und alle Mängelbeseitigungskosten nicht versichert sind. Die Übernahme von Mängelbeseitigungskosten sollte deshalb zusätzlich vereinbart werden.
Schädigt der Betrieb zum Beispiel ein anderes Gewerk oder liefert selbst ein Produkt mit Mängeln aus, können die Rückbaukosten der schadensfreien Gewerke ein Vielfaches vom Auftragsvolumen betragen. Wichtig ist dann, dass die Betriebshaftpflichtversicherung auch die richtigen Deckungssummen zur Verfügung stellt. Neben den Deckungssummen sollte zudem sichergestellt sein, dass der Versicherungsmakler ein kompetenter Betreuer im Schadenfall ist. Denn leider wird ein Kapazitätsabbau in der Schadenbearbeitung der Versicherer festgestellt, sodass ein Einzelkunde nicht immer die erste Priorität in der Bearbeitung hat.
Neben den genannten Punkten ist grundsätzlich zu verstehen, wie die Leistung einer Betriebshaftpflicht auszulegen ist. Diese leistet im Schadenfall für Personen-, Sach- und unechte Vermögensschäden. Unecht? Dies bedeutet, der Vermögensschaden ist eine direkte Folge aus einem Personen- oder Sachschaden. Das ist wichtig zu verstehen und zu berücksichtigen.
Sollte der Metallbaubetrieb Planungsleistungen übernehmen, gewollt oder ungewollt, sind die daraus entstehenden Schäden echte Vermögensschäden (keine Folge aus Personen- oder Sachschäden) und somit nicht in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Folglich sollte ein Metallbauer es vermeiden, Planungsleistungen zu erbringen, oder seinen Versicherungsschutz erweitern.
Planungsrisiken, die dem Berufsbild entsprechen, können als Baustein mitversichert werden. Allerdings meistens nicht bis zur Höhe der Versicherungssumme, sondern mit einem Sublimit versehen. Um diesen Umstand mit durchgehendem Versicherungsschutz und hohen Deckungssummen zu garantieren, ist das richtige Instrument die erweiterte Planungshaftpflicht. Bei erfahrenen Metallbaubetrieben kann, bei entsprechender Eignung, ein Planungshaftpflicht-Baustein in die Betriebshaftpflichtversicherung integriert werden. Dazu gibt es eine gesonderte Risikoprüfung durch den Versicherer. Nach Prüfung der Angaben lässt sich in den meisten Fällen der Versicherungsschutz darstellen.
Checkliste
Folgende Regelungen sollten sich in der Betriebshaftpflicht eines Metallbauers wiederfinden:
Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
Ihr Auftraggeber behält wegen eines angeblich verursachten Schadens 10.000 Euro der Werklohnforderung ein. Sie sehen das anders und fordern die 10.000 Euro ein. Wegen der Meinungsverschiedenheit kommt es zur Klage. Der Versicherer übernimmt die Verfahrenskosten, da die Verantwortung für diesen Haftpflichtschaden über die Betriebshaftpflicht abgedeckt ist.
Allmählichkeitsschäden
Versichert im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht sind Beschädigungen infolge des allmählichen Eintretens von Abwasser, Niederschlägen oder des Eindringens von Feuchtigkeit.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ansprüche aus der Verletzung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Wichtig ist dieser Einschluss, damit die Abwehrkosten vom Versicherer getragen werden.
Asbestschäden
Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Substanzen zurückzuführen sind, jedoch ohne Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dafür sollte mindestens eine Versicherungssumme von 1 Mio. Euro vereinbart werden.
Ausgleichsansprüche nach § 906 Abs. 2 BGB
Beeinträchtigungen am Nachbargrundstück durch gewerbliche Tätigkeit, soweit diese Ansprüche dem Charakter nach Schadensersatzansprüche darstellen.
Auslandsdeckung
Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen für ausländische Risiken. Für die Tätigkeit in den USA/Kanada muss entsprechend mit dem Versicherer eine Erweiterung vereinbart werden. Auch für Produkte, die in ausländische Märkte geliefert wurden, sollte Schutz bestehen.
Be- und Entladeschäden
Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden an Fahrzeugen und Containern, die durch das Be- und Entladen verursacht werden; einschließlich Schäden am fremden Ladegut.
Bearbeitung- und Tätigkeitsschäden
Schäden, die durch eine gewerbliche Tätigkeit an diesen Sachen bzw. mit diesen Sachen entstanden sind. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung bzw. Benutzung als Werkzeug. Dies sollte auf eigenen und fremden Grundstücken als versichert gelten.
Beschädigung/Zerstörung/ Verlust von Dokumenten Dritter
Das Abhandenkommen, die Beschädigung oder Zerstörung von Akten, Plänen und sonstigen Unterlagen, welche zur Ausübung der Tätigkeit überlassen wurden. Auch die Folgeschäden daraus sollten versichert werden.
Besitz und Betrieb von Energieproduktionsanlagen
Ansprüche aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Strom, Gas, Wärme und Wasser im Rahmen der versicherten Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke für die Eigen- und Fremdversorgung. Hier sollten Rückgriffsansprüche der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter z.B. wegen Versorgungsstörungen eingeschlossen werden.
Betriebsveranstaltungen und Werbemaßnahmen
Ihre Haftpflicht aus unternehmensbezogenen Veranstaltungen, wie Betriebs und Baustellenbesichtigungen, Betriebsfeiern und -ausflügen, Produktvorführungen, Tage der offenen Tür, Bewirtung von Gästen sowie aus dem Besitz der Unterhaltung von Werbeeinrichtungen (Plakaten, Informationsschildern) und aus der Teilnahme an Ausstellungen und Kongressen sollten eingeschlossen sein.
Risikoposition Cyber
Durch die Digitalisierung der Arbeitsprozesse und der Verlagerung von Netzwerk und Anwendungen in Rechenzentren (Cloud) ergeben sich für Unternehmen neue Risikopositionen. Ausfall der Systeme und des Netzwerks, Nutzung der Unternehmensdaten für betrügerische Aktivitäten wie falsche Rechnungen, Webseiten und Betrug bei Lieferanten. Neben der Ausnutzung wie „fake president“ oder auch „CEO fraud“, Handeln im Namen von Geschäftsführern und Leitenden Angestellten, stellt Erpressung ein erhebliches Risiko dar. Der besagte Totenkopf auf dem Bildschirm mit den Forderungen von Lösegeld in Form von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und weitere. Eine Eingabe solcher Tatbestände auf Suchmaschinen führt schnell zu einem Überblick der vielfältigen Möglichkeiten, betroffen zu sein.
Das Risiko besteht und es wird in Zukunft immer weitere Möglichkeiten geben, Betrieben zu schaden. Zum Schutz und professionellen Umgang mit den Daten bietet es sich an, einen kompetenten IT-Dienstleister zu engagieren. Neben der regelmäßigen Datensicherung (am besten täglich) ist natürlich die regelmäßige Wartung und Aktualisierung des Systems und der Programme der erste Schritt. Prävention, um nicht zu einem leichten Opfer zu werden, rechtfertigt höhere Aufwendungen für IT-Ausgaben. Nun ändert sich jedoch die Art der Angriffe ständig. Die Angreifer finden täglich neue Schwachstellen. Neben der Prävention ist der Umgang mit dem Ernstfall (vergleichbar zum Brandfall) genauso wichtig. Die meisten IT-Dienstleister sind für diese Aufgaben nicht spezialisiert.
Im Ernstfall wird ein Dienstleister gebraucht, der 24/7 erreichbar ist und aus der Ferne den Krisenablauf mit einem durchgeht. Isolation des Angriffs und die Abfertigung bzw. Neuordnung der Systeme sowie die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit haben höchste Priorität. Nach der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit im Betrieb beginnt die Aufarbeitung des Falls. Wie konnte in das System eingedrungen werden (Forensik)? Wurden Daten gestohlen? Daraus ergibt sich die nächste Aufgabe: Wurden bei Feststellung von Datendiebstahl Behörden und Kunden informiert? Und wenn dem so ist – wie mache ich das? Auch dafür gibt es spezialisierte Dienstleister und Anwälte, welche im Fall der Fälle zur Seite stehen. Diverse Bußgelder können in diesem Zusammenhang zusätzlich an den Betrieb adressiert werden.
Ein Cyberangriff und seine Nachwirkungen sind vergleichbar mit einem Betriebsbrand. Ertragsausfall, Lieferschwierigkeiten (Vertragsstrafen) und die Rehabilitation des Betriebs. Und wie bei einem Brand wünschen sich Inhaber im Fall der Fälle einen Brandmelder, Löschanlage, Feuerwehr und danach einen kompetenten Partner zum Wiederaufbau. Darüber hinaus wünschen
sich Betroffene in diesem Fall eine Versicherung, die bei den finanziellen Folgen eine Entlastung bietet.
Bei einem Cyberangriff wird dafür eine Cyberversicherung gebraucht. Je nach Anbieter können sogar die Kosten für präventive Prüfungen der Systeme vom Versicherer übernommen werden. Es bestehen direkte Kooperationen mit IT-Sicherheitsfirmen, welche im Ernstfall direkt Abhilfe leisten. Die Kosten der Wiederherstellung der Systeme und Hardware sind mitversichert. Die Krisenkommunikation und eine Aufarbeitung des potenziellen PR-Schadens sind ebenso mitversichert. Beim Abschluss der Police sollte man auf eine ausreichende Deckungssumme, einen niedrigen zeitlichen Selbstbehalt (6-12 Stunden) und auf Sublimits, also versicherte Risiken, die nicht zur Deckungssumme, sondern nur zu einem Teil versichert sind, achten. Der anvisierte Versicherungsmakler sollte Konzepte von verschiedenen Versicherern zur Verfügung stellen können.
Mitversichert sollten in jedem Fall sein:
— Übermittlung von Schadsoftware
— Angriff auf IT-Systeme
— Betriebsunterbrechung
— Wiederaufbau der IT-Systeme
— Unberechtigte Aneignung von Zugängen bzw. Zugangscodes
— Unberechtigte Veränderung oder Löschung in IT-Systemen
— Beruflich verwendete, aber rechtswidrige Kommunikation (z.B. Facebook, Twitter, Google) und Ansprüche aus der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten.
— Schäden durch die Verletzung der Vertraulichkeit von Daten Dritter, Verletzung der Netzwerksicherheit und Schadener
satzansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler
Kommunikation.
— Bußgelder, Kreditkartenüberwachung, Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Ermittlung eines Cyberangriffs.
Separater Vertrag für Cyber oder Integration in Betriebshaftpflicht?
Versicherer bieten gerne Bündellösungen an; dann wäre innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung eine Cyberversicherung integriert. Sofern die Bedingungen der eingeschlossenen Cyberversicherung und die Kosten mit einer separaten Police vergleichbar sind, sollte dies keinen Unterschied machen. ABER – bitte dies prüfen! Die Konsequenz aus einem gebündelten Vertrag ist, dass der potenzielle Cyberschaden innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung die Schadenquote erhöht. lb empfehlen wir, diese Risiken in eigenständigen Policen zu führen.
Die Autoren
Sohn Linus und Vater Bernd Heitmann (Foto) sind Bauversicherungsmakler. Sie betreiben gemeinsam das Büro Heitmann: Versicherungsmakler — Vermögensberatung in Olfen. Das Familienunternehmen gehört dem Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. an.
Tel.: 02595 38504-15
b.heitmann@bauversicherungsmakler.de
www.bauversicherungsmakler.de