Absturzsichernde und
einbruchhemmende Bauteile
Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer
Die Voraussetzungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten werden viel diskutiert. Ausgangspunkt der Diskussion ist die Tatsache, dass die Landesbauordnungen aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs geändert wurden bzw. noch geändert werden müssen. Die Rechtsanwälte Prof. Christian Niemöller und Nina Harr haben die diesbezügliche Rechtslage in den Beiträgen „Neuordnung Bauproduktenrecht“ (mb 05/2017, S. 69) und „Musterbauordnung 2016 in der Umsetzung“ (mb 06/2016, S. 58) im Einzelnen erläutert. Dieser Beitrag stellt die Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauteilen vor, die eine absturzsichernde oder einbruchhemmende Funktion erfüllen sollen.
Welche Pflichten haben die am Bau Beteiligten grundsätzlich bei der Verwendung von Bauteilen zu beachten? Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, ob die öffentlich-rechtliche oder die privatrechtliche Verantwortlichkeit in Rede steht. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht – also im Verhältnis staatliche Bauaufsicht – Bürger – muss ein Bauvorhaben der Baugenehmigung entsprechen; das Vorhaben muss im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Aus privatrechtlicher Sicht muss der Auftragnehmer (AN) im Verhältnis zu seinem Auftraggeber (AG) dafür einstehen, dass...