Normen

Die neue DIN EN ISO 14731

Kompetenzniveaus der Schweißaufsicht / Teil 1

Mit Ausgabe der DIN EN ISO 14731:2019 entfiel der Begriff der verschiedenen speziellen Kenntnisse, die für Schweißaufsichtspersonal erforderlich sind. Neu eingeführt wurde der Begriff „Kompetenzniveau“. Der Beitrag erläutert die Hintergründe der Umformulierung und was sich hinter dem Begriff „Kompetenz“ verbirgt.

Viele Produktnormen und Lieferspezifikationen fordern heute von einem Hersteller eine verantwortliche Schweißaufsicht. Diese Tätigkeiten einer Schweißaufsicht in Form von Aufgaben und Verantwortung sind in DIN EN ISO 14731:2006 beschrieben. In der Norm gibt es dazu im normativen Anhang  B eine Auflistung der „wesentlichen mit dem Schweißen verbundenen Aufgaben“, die eine Schweißaufsicht tätigen kann. In Deutschland, Europa und der Welt hat man sich zur Ausbildung und Zertifizierung von verantwortlichem Personal wie Schweißfachmann, Schweißtechniker oder Schweißfachingenieur auf einheitliche Ausbildungsleitlinien innerhalb von DVS, EWF und IIW geeinigt. Jedoch ist diese Empfehlung für die notwendigen technischen Kenntnisse und die damit verbundene Ausbildung mit Qualifizierungsprüfung aus dem informativen (!) Anhang A von ISO 14731:2006 nicht bindend.

Gründe für die Überarbeitung

Gemäß der nun vorliegenden neuen Ausgabe von DIN EN ISO 14731:2019 muss jetzt der erforderliche Umfang der Herstellungserfahrung, Ausbildung, Berufserfahrung und Fachkenntnisse für eine Schweißaufsicht im Bereich der schweißtechnischen Koordinierungsaufgaben von der Herstellungsorganisation, also dem Unternehmen, definiert werden. Die Beurteilung der Kompetenz der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson zur Erfüllung der schweißtechnischen Koordinierungsaufgaben muss dafür ebenso vom Hersteller beurteilt werden. Dazu muss eine Dokumentation der Beurteilungen vorbereitet und gepflegt werden.

Die Auswirkungen für den Hersteller könnten ein Mehr an Aufwand bedeuten. Dieser Beitrag stellt die Neuausgabe der Norm vor und beschreibt die möglichen (negativen) Auswirkungen, weil in der Norm die bislang genutzten Empfehlungen für eine Schweißaufsichtsperson nicht mehr zitiert werden dürfen. Während einer Folgesitzung zur Revision der ISO 14731 hatte sich herausgestellt, dass Verweise auf Ausbildungsregeln von Verbänden (wie IIW) in Normen nach CEN-CENELEC-Guide 31 (Competition law for participants in CENCENELEC Activities; Edition 1, 2015-12) nicht zulässig sind. Somit darf es in einem Anhang A nicht mehr die Verweise auf die IAB-252r3-16 (Richtlinie DVS-IIW/EWF 1170) geben.

Schweißaufsicht nach ISO 14731:2006 ?

Schweißaufsichtspersonal muss „in der Lage sein, entsprechende Kenntnisse nachzuweisen, die ihm ermöglichen, diese Aufgaben zufrieden stellend auszuführen“ (Zitat aus Abschnitt 6.1 aus ISO 14731:2006). Dazu muss es über allgemeine technische Kenntnisse verfügen, aber auch über besondere technische Kenntnisse im Schweißen und verwandten Verfahren entsprechend den zugewiesenen Aufgaben. Diese besonderen technischen Kenntnisse können durch eine Verbindung aus theoretischem Wissen, Schulung und/oder Erfahrung erworben werden.

Der Hersteller musste dazu festlegen, über welche Herstellungserfahrung, über welche Ausbildung und welchen Umfang des technischen Wissens seine vorgesehene Schweißaufsicht verfügen muss. Dies hängt logischerweise vom zu fertigenden Produkt, von den Werkstoffen, den Füge- und Trennverfahren ab.

Die DIN EN ISO 14731:2006 differenzierte drei Gruppen:

a)    Schweißaufsichtspersonal mit umfassenden Kenntnissen, wobei volle technische Kenntnisse nach 6.1 für alle Aufgaben und Verantwortung für die schweißtechnische Herstellung bei der Planung, Ausführung, Beaufsichtigung und Prüfung erforderlich sind (siehe Anhang A [aus ISO 14731:2006]);

b)    Schweißaufsichtspersonal mit speziellen technischen Kenntnissen, wobei der Grad der technischen Kenntnisse für Aufgaben und die Verantwortung innerhalb eines ausgewählten oder eingeschränkten Bereichs für die Planung, Ausführung, Beaufsichtigung und Prüfung ausreichen muss (siehe Anhang A [aus ISO 14731:2006]);

c)    Schweißaufsichtspersonal mit technischen Basiskenntnissen, wobei der Grad der technischen Kenntnisse für Aufgaben und die Verantwortung innerhalb eines eingeschränkten Bereichs, der nur einfache geschweißte Konstruktionen einschließt, für die Planung, Ausführung, Beaufsichtigung und Prüfung ausreichen muss (siehe Anhang A [aus ISO 14731:2006]).

Anknüpfend an die Beschreibung der besonderen technischen Kenntnisse (umfassend, speziell oder Basis) wurde in ISO 14731:2006 auf den Anhang A verwiesen. Das erforderliche Wissen konnte durch verschiedene Formen erworben werden. Es ist durch diese Norm keine verbindliche Schulung durch einen z. B. in Deutschland bekannten Lehrgang beim DVS e. V. zum Schweißfachmann (SFM), zum Schweißtechniker (ST) oder zum Schweißfachingenieur (SFI) erforderlich. Das Wissen kann über Eigenstudium oder durch jahrelange Erfahrung erworben werden. Die Norm verpflichtete nicht zum Lehrgang. Der Anhang A von ISO 14731:2006 ist ein informativer Anhang. Das heißt, die darin beschriebenen Empfehlungen zur Ausbildung und auch Prüfung von Schweißaufsichtspersonal nach den Dokumenten

•  IAB-002-2000/EWF-409 (Internat. Schweißfachingenieur)

•  IAB-003-2000/ EWF-410 (Internat. Schweißtechniker)

•  IAB-004-2000/EWF-411 (Internat. Schweißfachmann)

waren nicht verpflichtend, um die Anforderungen der Norm ISO 14731 zu erfüllen. Schweißaufsichtspersonal im Besitz eines Qualifizierungsnachweises auf Grundlage der genannten IIW-Dokumente konnten die notwendigen umfassenden, speziellen oder Basiskenntnisse je nach Stufe mit sehr gutem Gewissen unterstellt werden.

Änderungen in der Neuausgabe

Diese dritte Ausgabe von DIN EN ISO 14731:2019 ersetzt die zweite Ausgabe ISO 14731:2006, die technisch überarbeitet wurde. Die erste Ausgabe von ISO 14731 stammte aus Deutschland als DIN EN 719. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind wie folgt:

- Der Hinweis auf IIW wurde aufgrund von Wettbewerbsregeln aufgehoben.

- Anhang A befasst sich jetzt mit der Bewertung von Schweiß-koordinierungspersonal.

- Der Begriff der verantwortlichen Schweißaufsicht (vSAP) wurde gestrichen.

- Ein Konzept der Kompetenz und der Ebenen (siehe Abschnitt 6) wurde eingeführt. Damit erfolgte eine Abkehr von dem bislang praktizierten Qualifikationsniveau.

- Ein neuer Unterabschnitt B.20 wurde hinzugefügt, um Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zu behandeln.

Anstelle des Inhalts von Anhang A wurde in diesem Anhang nun ein Vorschlag (informativ) für die Beurteilung des Schweißaufsichtspersonals formuliert. Der Hersteller, der eine Person als Schweißaufsichtsperson vorsieht, kann (!) die Kompetenz dieses Kandidaten anhand der Punkte in diesem Anhang überprüfen. Zu beachten ist, dass dieser Anhang aber keine Checkliste ist, sondern nur sehr übergeordnete Stichworte für eine Beurteilung liefert. Derjenige, der die Kompetenz überprüft, muss/sollte sehr dezidierte Kenntnisse haben, um die fachliche Kompetenz dann auch überprüfen und ggf. bestätigen zu können. Dieser Normanhang empfiehlt sogar, die Überprüfung von einer Person durchführen zu lassen, die das gleiche oder ein höheres Kompetenzniveau als die zu überprüfende Schweißaufsichtsperson hat. Ergänzend schlägt dieser Anhang auch die Überprüfung während eines Werkstattrundgangs vor, um zu überprüfen, welchen Kenntnisstand der Kandidat über die in dieser Fertigung vorkommenden Schweißverfahren und die zu fertigenden Produkte besitzt.

Neu ist die Umformulierung im Abschnitt 6, der betitelt ist mit „Technische Kenntnisse und Kompetenz“. Damit wird eine vollkommen neue Begrifflichkeit wie „Kompetenz“ in diese Norm eingeführt. Mit der Ausgabe 2019 kam die methodische, soziale und personelle Kompetenz als weitere Anforderung hinzu. Mit der Einführung dieses neuen Begriffs wurden auch Begriffe wie „Fähigkeit“ und „Kenntnis“ neu definiert. Was unter den jeweiligen Kompetenzen (Bild 1) zu verstehen ist, ist in der Norm nicht enthalten.

Drei Kompentenzniveaus

Kompetenz ist dabei die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten (also die fachliche Kompetenz) sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten in vielen Arbeitssituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen.

Unter Fähigkeit versteht diese Norm, die erworbenen Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Kenntnisse sind nach der Terminologie dieser Norm das Ergebnis der Verarbeitung von Information, die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis in einem Arbeits- oder Lernbereich, durch Lernen (Theorie- und/oder Faktenwissen). Es gibt aber weder hier noch an anderer Stelle der Norm einen Verweis auf etablierte Ausbildungsprogramme wie IIW oder DVS.

Die Norm konkretisiert die Kompetenz bezüglich der Schweißtechnik und fordert die Kenntnis über Anwendung von schweißtechnischen Normen und verwandten Normen ein, falls diese bei den zugewiesenen Aufgaben zur Anwendung kommen.

Der Umfang der Berufserfahrung und das für die Schweißaufsicht erforderliche Kompetenzniveau hängen von den Folgen bei Ausfall eines geschweißten Bauteils ab. Der Hersteller ist gefordert, sich intensiv Gedanken über Anforderungen an sein Bauteil und damit über das Kompetenzniveau der Schweißaufsichtsperson zu machen, bevor er sie benennt.

Die Neuausgabe kennt, genau wie die Vorgängerausgabe, drei, nunmehr Kompetenzniveaus genannte Stufen für das Schweißaufsichtspersonal. Dieses Kompetenzniveau für das Schweißaufsichtspersonal muss in Bezug auf die Art und/oder Komplexität der Fertigung festgelegt sein:

A) Umfassendes Niveau (en: comprehensive)

Bei diesem Niveau muss das Schweißaufsichtspersonal über hochspezialisierte Problemlösungsfähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten müssen eine kritische und ursprüngliche Bewertung zur Festlegung und Entwicklung der besten technischen und wirtschaftlichen Lösungen bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für hochkomplexe und unvorhersehbare Bedingungen umfassen. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, die Schweißtechnik und verwandte Technologien für die Fertigung von Schweißkonstruktionen, einschließlich hochkomplexer Sachverhalte, zu bewältigen und anzupassen.

Es muss in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen und schweißtechnologische und mit dem Schweißen verbundene Personalaufgaben zu definieren und zu überprüfen.

B)  Spezifisches Niveau (en: specific)

Beim spezifischen Niveau muss das Schweißaufsichtspersonal über fortgeschrittene Problemlösungsfähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten müssen eine kritische Bewertung zur Findung geeigneter technischer und wirtschaftlicher Lösungen bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für komplexe und unvorhersehbare Bedingungen umfassen. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, die Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für die Fertigung von Schweißkonstruktionen, einschließlich komplexer Sachverhalte, zu bewältigen.

Es muss befähigt sein, Entscheidungen zu treffen und die schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Personalaufgaben festzulegen.

C)  Basis-Niveau (en: basic)

Bei diesem Niveau muss das Schweißaufsichtspersonal über grundlegende Problemlösungsfähigkeiten verfügen. So wird die Fähigkeit vorausgesetzt, bei der Anwendung der Schweißtechnik und verwandter Technologien für übliche grundsätzliche und spezifische Probleme geeignete Lösungen festzulegen und zu entwickeln. Das Schweißaufsichtspersonal muss in der Lage sein, in vorhersehbaren Situationen übliche oder Standardschweißtechniken und mit dem Schweißen verbundene Technologien, die geringfügigen Änderungen unterliegen können, zu überwachen. Es muss fähig sein, bei gängigen oder Standard-arbeiten Entscheidungen zu treffen und die grundlegenden schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Personalaufgaben zu überwachen.

Der Hersteller als Arbeitgeber ist im Sinne dieser Norm nun aufgefordert, ein Anforderungsprofil bezüglich der erforderlichen Kenntnisse (Werkstoffe, Schweißprozesse, Regelwerke wie Normen etc.), Fähigkeiten zur Anwendung der Schweißtechnik zur Bewältigung der Aufgaben- / Problemstellung anzuwenden und die Kompetenz zur Lösung von Arbeitssituationen (z. B. Änderungen, Reparaturen) zu definieren. Dazu ist eben von ihm, dem Arbeitgeber (AG), eine Risikoanalyse für die Fertigung seiner Bauteile / Produkte erforderlich, um diese notwendigen Aspekte definieren zu können. Die praktische Umsetzung eben dieser geforderten Kompetenzbewertung dürfte spannend werden.

Die sich aus diesen recht weich formulierten Fähigkeiten und Kenntnissen sinnvollerweise festzulegende notwendige Ausbildung bleibt offen und ist eine Lücke, die sich aber vor dem Hintergrund des Verbots von Ausbildungsregeln nach Verbänden (wie IIW) in Normen nicht schließen ließ, trotz heftigen deutschen Einspruchs.

Ein Vorteil liegt zumindest dahingehend vor, dass die Begrifflichkeiten „comprehensive“, „specific“ und „basic“ sich genau in dieser Form auch in DIN EN 1090-2:2018 Abschnitt 7.4.3 „Schweißaufsicht“ und den zugehörigen Tabellen 14 und 15 wiederfinden. Die Begrifflichkeit „spezifisch“ aus DIN EN ISO 14731 und „speziell“ aus DIN EN 1090-2 Abschnitt 7.4.3 sind als identisch anzusehen.

AG deligiert Sicherheit & Gesundheit

Neu eingefügt wurde im Anhang B das Merkmal B.20 „Umwelt, Gesundheit und Sicherheit“. Hiernach zählt auch zu den Aufgaben einer Schweißaufsichtsperson, die Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte hinsichtlich der national geltenden einschlägigen Regeln und Vorschriften zu berücksichtigen. Dies wird sich so pauschal nicht einfach übertragen lassen, da z. B. die DGUV BGR 100-500 Kapitel 2.26 „Betreiben von Arbeitsmitteln — Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ direkt an den Arbeitgeber wendet. Erst mit einer Übertragung dieser Unternehmerpflichten (auch formal, nach BGI 508) auf die Schweißaufsichtsperson wird daraus eine verbindliche Aufgabe.

DIN SPEC 35236:2020 als Hilfsmittel

Eine Lösung wird die DIN SPEC 35236 „Qualifizierung von Schweißaufsichtspersonal“ sein. Mit dieser DIN SPEC soll dem Anwender eine Hilfestellung gegeben werden, für sein als Schweißaufsicht einzusetzendes Personal den in ISO 14731 geforderten Kenntnisse ergänzende Wege einer bislang etablierten und anerkannten Qualifizierung zu beschreiben.

Diese DIN SPEC  35236 verweist auf die Richtlinie DVS-IIW 1170 „Schweißaufsichtspersonen — Mindestanforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Qualifizierung“ (Richtlinie IAB-252r3-16). In dieser Richtlinie ist der Ausbildungsumfang für Schweißaufsichtspersonal beschrieben. Bei Schweißaufsichtspersonal, welches durch Lehrgangsteilnahme und anschließende, erfolgreiche Prüfung nachgewiesen hat, die Anforderungen obiger Richtlinie zu erfüllen, und damit über ausreichende Kenntnis des dort beschriebenen Lehrgangsstoffes verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse, die an eine Schweißaufsicht der unterschiedlichen Stufen gestellt werden, erfüllt sind. In dieser Richtlinie finden sich dann die bekannten drei Stufen „umfassendes Niveau“ als Schweißfachingenieur, „spezielles Niveau“ als Schweißtechniker und „Basis-Niveau“ als Schweißfachmann wieder. Mit Veröffentlichung der DIN SPEC 35236 dürfte eine mögliche Lücke zum Verständnis der neu veröffentlichten DIN EN ISO 14731:2019 dann geschlossen sein.

Ein Betrieb könnte somit als Kompetenzanforderung eine erfolgreiche Qualifizierung nach DVS-IIW Richtlinie 1170 fordern. Damit wäre die fachliche Seite hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse gegeben. Die personelle Eignung kann im Zuge des Fachgesprächs beim Rundgang durch die Fertigung leichter überprüft werden.

Die DIN SPEC 35236 gibt es kostenfrei: www.beuth.de

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