TS schult zur Betriebsnachfolge
Steuer-, Rechtsberatung & Management (Teil 1)Rund 25 Teilnehmer nutzten Ende März die zweitägige Weiterbildung in Sachen Nachfolge, die ihr Systempartner TS-Aluminium seinen verarbeitenden Betrieben angeboten hatte. Zu Fördermöglichkeiten, Betriebsmanagement, Vertragsrecht und steuerlichen Aspekten referierten im Schulungszentrum in Großefehn RA Dr. Andreas Menkel, Unternehmensberater Jan-P. Hammesfahr sowie Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn. Unsere Serie/Teil1 startet mit steuerrelevanten Aspekten zur unentgeltlichen versus entgeltlichen Betriebsübertragung.
Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge ist nicht nur im Interesse des übertragenden Eigentümers, sondern auch für den Fortbestand des Unternehmens und den Erhalt von Arbeitsplätzen entscheidend. Fehlentscheidungen können dagegen zu hohen Steuerbelastungen führen und den wirtschaftlichen Fortbestand ernsthaft gefährden.
Die steuerliche Gestaltung nimmt in diesem Prozess eine zentrale Rolle ein. Die Erbschaft und Schenkungsteuer kann insbesondere bei unentgeltlichen Übergaben relevant werden, während es im Falle einer entgeltlichen Übergabe unter anderem um die Einkommen- und Umsatzsteuer gehen kann. Durch geschickte Gestaltungen lassen sich Freibeträge und Begünstigungen nutzen, zum Beispiel in den §§ 13a–13c ErbStG, wo betriebsvermögensbezogene Verschonungsregelungen vorgesehen sind. Gleichzeitig sind Behaltefristen, Lohnsummenregeln und diverse Sondertatbestände (zum Beispiel Nießbrauch, Betriebsaufspaltung) zu beachten.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Hauptkategorien bei der Unternehmensübergabe:
1. Unentgeltliche Übergabe: Keine Kaufpreiszahlung, sondern eine Schenkung oder eine vorweggenommene Erbfolge.
2. Entgeltliche Übergabe: Verkauf gegen Kaufpreis (einmalig, in Raten oder als Leibrente). Häufig auch „Hybrid“-Formen (teilentgeltliche Übergabe) mit einer Mischung aus Kaufpreis und Schenkungsanteil.
1. Unentgeltliche Unternehmensübergabe
Bei der unentgeltlichen Unternehmensübergabe handelt es sich um eine Übertragung, für die keine Gegenleistung erbracht wird. Dies geschieht beispielsweise durch:
Schenkung (zu Lebzeiten)
Vorweggenommene Erbfolge
Kombinationen mit Nießbrauchsvorbehalten, Versorgungsrechten etc.
1.1 Übergabe durch Schenkung
1.1.1 Schenkungsteuerliche Grundlagen
Wenn Betriebsvermögen unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergeht, fällt grundsätzlich Schenkungsteuer an. In der Praxis umfasst „Betriebsvermögen“ häufig:
Einzelunternehmen (inklusive Maschinen, Kundenstamm, Forderungen, etc.)
Anteile an Personengesellschaften
Anteile an Kapitalgesellschaften (bei entsprechender Beteiligungsquote)
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Wichtig: Anders als bei einem rein privaten Geschenk kommen hier Verschonungsregeln zum Tragen, wenn es sich um „begünstigungsfähiges Vermögen“ handelt. Diese Regeln sind in den §§ 13a–13c ErbStG geregelt.
1.1.2 Steuerklassen und Freibeträge
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an Steuerklassen und Freibeträge an. Diese hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.
Steuerklasse I: zum Beispiel für Ehegatten (Freibetrag bis 500.000 Euro), eingetragene Lebenspartner, Kinder (400.000 Euro), Enkel (200.000 Euro oder 400.000 Euro, je nach Konstellation)
Steuerklasse II: zum Beispiel für Geschwister, Nichten, Neffen (Freibetrag 20.000 Euro)
Steuerklasse III: für entfernte Verwandte, Freunde, juristische Personen (Freibetrag 20.000 Euro)
Innerhalb der jeweiligen Steuerklassen steigt der Steuersatz progressiv mit dem Wert der Schenkung.
1.1.3 Verschonung des Unternehmensvermögens
(§§ 13a–13c ErbStG)
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind umfangreiche Begünstigungen vorgesehen:
1. Regelverschonung: 85% des Werts des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, 15 % unterliegen der Besteuerung.
2. Optionsverschonung: 100% Steuerfreiheit, wenn sich der Übernehmer zur Einhaltung strengerer Bedingungen verpflichtet.
Voraussetzungen für die Begünstigungen sind u. a.:
Fortführung des Betriebs über eine Behaltefrist (5 oder 7 Jahre)
Einhaltung der Lohnsummenregel: Die Lohnsumme darf während der Behaltefrist nicht zu stark sinken, sonst kommt es zur Nachversteuerung
Achtung: Die Entscheidung für die 100%-Vollverschonung (Optionsverschonung) ist unwiderruflich. Wer sich irrt oder später feststellt, dass er die Bedingungen nicht erfüllen kann, riskiert hohe Nachzahlungen.
1.1.4 Die Lohnsummenregel
Um Missbräuche zu vermeiden (zum Beispiel Reduktion von Personal nach Übergabe), wird die Lohnsumme des Betriebs über die relevante Behaltensdauer beobachtet. Bleibt sie unterhalb einer bestimmten Grenze, entfällt rückwirkend (teilweise) die Steuerbefreiung.
Beschäftigte in Mutterschutz, Auszubildende, Empfänger von Elterngeld oder Krankengeld werden dabei besonders berücksichtigt.
Bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften müssen ggf. auch deren Lohnsummen einbezogen werden (Verbundbetrachtung).
1.1.5 Verwaltungsvermögenstest
Ein zentraler Punkt der Verschonungsregel ist der Anteil des Verwaltungsvermögens, also aller Vermögenswerte, die nicht unmittelbar dem Betrieb dienen (z.B. reine Kapitalanlagen, vermietete Immobilien, Kunstgegenstände, Sammlungen oder überschüssige Finanzmittel).
Übersteigt das Verwaltungsvermögen vor bestimmten Abzügen 90 % des gesamten Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung komplett (sogenannter 90%-Test).
Finanzmittel werden nur bis zu einer Sockelgrenze (Schulden + 15% des Betriebswerts) als begünstigt angesehen.
Der Sockelbetrag von 10% kann weiteres verwaltungsähnliches Vermögen abmildern. Das heißt, ein gewisser Kleinteil des Verwaltungsvermögens wird trotzdem als begünstigt behandelt.
Ob Kryptowährungen als Finanzmittel oder sonstiges Betriebsvermögen eingeordnet werden, ist zum Teil noch ungeklärt bzw. in der Fachwelt umstritten. In der Regel neigen Finanzbehörden derzeit dazu, Kryptowährungen dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen.
1.1.6 Beispiel zur Verwaltungsvermögensberechnung
Stellen wir uns einen Betrieb A vor, dessen gemeiner Wert (Marktwert) 1 Mio. Euro beträgt. Davon entfallen: 700.000 Euro auf typische betriebliche Anlagen und Umlaufvermögen; 300.000 Euro auf Wertpapiere und Bankguthaben (Finanzmittel).
1. Vorprüfung: Finanzmittel übersteigen 90%? – Nein, 300.000 Euro sind 30% des Gesamtwerts, also kein Ausschluss durch den sogenannten 90%-Test.
2. Finanzmitteltest: Zuerst werden Schulden abgezogen (falls vorhanden) und dann ein Sockelbetrag von 15% des Betriebswerts definiert. Angenommen, keine Schulden, Sockelbetrag = 15% von 1 Mio. Euro = 150.000 Euro.
Die ersten 150.000 Euro der Finanzmittel bleiben begünstigt, weitere 150.000 Euro (= 300.000 Euro – 150.000 Euro) gelten als schädliches Verwaltungsvermögen.
3. Unschädlichkeitsbetrag (10%): Von den übrigen 850.000 Euro begünstigtem Vermögen (Summe ohne die genannten schädlichen 150.000 Euro) könnten noch einmal 10% (das heißt 85.000 Euro) gegebenenfalls als Puffer verrechnet werden. Die exakte Berechnung hängt an den gesetzlichen Details, an Abzugsreihenfolgen etc.
Dieses Beispiel zeigt, wie schnell sich die Ermittlung des verschonungsfähigen Anteils verkomplizieren kann.
1.1.7 Vorab-Abschlag für qualifizierte
Familienunternehmen
Unter bestimmten Voraussetzungen (Gesellschaftsvertrag, Abfindungsregeln, Entnahmebeschränkungen etc.) können Familienunternehmen einen zusätzlichen Vorab-Abschlag von bis zu 30% beanspruchen. Dieser Abschlag erfolgt noch vor der allgemeinen Verschonung. Voraussetzung ist u.a., dass für einen Zeitraum von 2 Jahren vor und 20 Jahren nach der Übertragung bestimmte Klauseln im Gesellschaftsvertrag bindend bleiben (zum Beispiel Vinkulierung der Anteile, Entnahmeregelungen, Beschränkungen bei Gewinnausschüttung).
1.1.8 Fazit zur Schenkungsteuer
Wer unentgeltlich Betriebsvermögen überträgt, kann große Teile oder sogar den gesamten Wert steuerfrei (oder sehr günstig) übertragen, sofern alle Verschonungsregeln sauber erfüllt werden. Fehlerhafte oder unvollständige Gestaltung – insbesondere beim Verwaltungsvermögen, bei der Lohnsumme oder bei Anteilserwerben über 25% (Stichwort: § 8c KStG) – führt rasch zu teuren Nachversteuerungen oder sogar zum vollständigen Wegfall der Begünstigung.
1.2 Vorweggenommene Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet eine Übertragung zu Lebzeiten, um die spätere Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge zu regeln. Zivilrechtlich handelt es sich meist um eine Schenkung unter Lebenden, die bei Kindern oder Enkeln (je nach Freibetrag) steuerlich begünstigt sein kann.
Ziel: frühzeitige Regelung und Reduzierung des Nachlasses, um Pflichtteilsansprüche zu steuern, Erbstreitigkeiten zu vermeiden und den Fortbestand des Betriebs zu sichern.
Steuerlich kann dies vorteilhaft sein, weil jeder Erwerber nach 10 Jahren erneut einen Freibetrag beanspruchen kann.
1.3 Nießbrauchsvorbehalt
Beim Nießbrauch behält sich der Übergeber (z.B. ein Elternteil) das Recht vor, Erträge und Nutzungen (z.B. Gewinne, Mieterträge) weiterhin zu beziehen, obwohl das Eigentum bereits auf den Nachfolger übergeht.
Vorteil: Einkommenssicherung für den Übergeber, flexible Ausgestaltung (z.B. Nießbrauch an einer GmbH-Beteiligung oder an Immobilien).
Nachteil: Die steuerliche Handhabung ist teils sehr komplex, insbesondere wenn es eine Betriebsaufspaltung gibt (z.B. Besitzunternehmen hält eine Immobilie, Betriebsunternehmen führt die gewerbliche Tätigkeit aus).
Typische Fallkonstellationen
Die folgende Übersicht zeigt typische Nießbrauchsgestaltungen (Fall 1 bis 7), wie sie in der steuerlichen Praxis auftreten. Entscheidend ist dabei, ob die personelle und sachliche Verflechtung – insbesondere bei Betriebsaufspaltungen – bestehen bleibt. Oben auf der Seite findet sich die grafische Darstellung dieser Fälle:
Fall 1: Der Vater (V) überträgt das Betriebsgrundstück unter Nießbrauchsvorbehalt an seinen Sohn (S). Der Nießbrauch verbleibt beim Vater. Die personelle Verflechtung bleibt erhalten. Die Betriebsaufspaltung bleibt steuerlich bestehen.
Fall 2: Der V. überträgt die Anteile an der Betriebs-GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt an S. Die steuerlichen Konsequenzen hängen davon ab, wie der Nießbrauch ausgestaltet ist. Bei einem bloßen gesetzlichen Nießbrauch endet die Betriebsaufspaltung. Wird jedoch zusätzlich eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten des V. erteilt, bleibt die Betriebsaufspaltung bestehen.
Fall 3: Der V. überträgt das Betriebsgrundstück unter Nießbrauchsvorbehalt und die Anteile an der Betriebs-GmbH unbelastet an S. Folge: Wegfall der personellen Verflechtung, Beendigung der Betriebsaufspaltung, steuerpflichtige Entnahme des Grundstücks.
Fall 4: Der V. überträgt das Betriebsgrundstück unbelastet und die Anteile an der Betriebs-GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt an S. Auch hier ist die konkrete Ausgestaltung entscheidend. Ohne Stimmrechtsvollmacht endet die Betriebsaufspaltung. Mit Stimmrechtsvollmacht bleibt sie bestehen.
Fall 5: Der V. überträgt sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Anteile an der Betriebs-GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt an S. Bei gesetzlichem Nießbrauch entfällt die personelle Verflechtung und die Betriebsaufspaltung endet. Wird eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten V. eingeräumt, bleibt die Betriebsaufspaltung erhalten.
Fall 6: Der V. überträgt das Besitz-Einzelunternehmen und die Betriebs-GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt an S. Der Übergeber bleibt weiterhin als Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG tätig. Dennoch kommt der Buchwertansatz nach § 6 Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung. Stattdessen erfolgt eine Entnahme zum Teilwert mit entsprechender Besteuerung.
Fall 7: Der V. überträgt seine Anteile an der Besitz-Personengesellschaft und/oder der Betriebs-Personengesellschaft unter Nießbrauchsvorbehalt an S. Unklar ist derzeit, ob in dieser Konstellation V. und S. gleichzeitig Mitunternehmer sein können. Der BFH sieht in solchen Fällen das Risiko, dass S mangels vollständiger Übertragung nicht als Mitunternehmer gilt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist von dieser Gestaltung abzuraten.
Fazit: Diese Szenarien zeigen, wie hoch die Fehleranfälligkeit in Nießbrauchskonstellationen ist. Eine eindeutige vertragliche Regelung und sorgfältige Prüfung des Steuerrechts sind essenziell.
1.4 Verlustvorträge (§ 8c KStG)
Überträgt man Gesellschaftsanteile (insbesondere an Kapitalgesellschaften) unentgeltlich und überschreitet bestimmte Beteiligungsgrenzen (mehr als 25% bzw. 50%), kann nach § 8c KStG ein Verlustuntergang eintreten. Nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben) wird ein rein unentgeltlicher Erwerb durch Erbfall oder Schenkung jedoch nicht als schädlicher Beteiligungserwerb eingestuft, sofern er tatsächlich unentgeltlich bleibt. Bei teilentgeltlichen Übertragungen kann dagegen ein Problem entstehen.
2. Entgeltliche Unternehmensübergabe
Bei der entgeltlichen Übergabe erfolgt eine Betriebsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises – einmalig, in Raten oder als Leibrente. Auch in der Familie kann eine entgeltliche Variante gewählt werden, um dem Übergeber eine sichere Altersversorgung zu verschaffen und dem Übernehmer eine AfA-Bemessungsgrundlage (Abschreibung) auf den Kaufpreis zu ermöglichen.
2.1 Verkauf innerhalb der Familie
2.1.1 Vollentgeltlicher Verkauf
Der Käufer zahlt den marktüblichen Wert des Unternehmens.
Steuerlich: Verkäufer: Veräußerungsgewinn (Einkommensteuer), gegebenenfalls Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Begünstigung bei Betriebsveräußerung). Käufer: Anschaffungskosten können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA). Zinsaufwendungen für ein Darlehen sind Betriebsausgaben.
2.1.2 Teilentgeltliche Übertragung (gemischte Schenkung)
Wird ein unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart, liegt eine Aufspaltung vor: ein entgeltlicher Teil (Einkommensteuerpflicht beim Veräußerer) und ein unentgeltlicher Schenkungsteil (gegebenenfalls Schenkungsteuer).
Beispiel: Verkehrswert des Betriebs 500.000 Euro, Kaufpreis 300.000 Euro. Dann gelten 300.000 Euro als entgeltlicher Vorgang, 200.000 Euro als unentgeltliche Schenkung. Ob diese 200.000 Euro schenkungsteuerfrei bleiben, hängt vom Freibetrag ab (z.B. 400.000 Euro bei Kindern).
2.1.3 Übergabe mit Darlehen der Eltern
Die Eltern geben dem Übernehmer ein verzinsliches oder zinsloses Familiendarlehen, um den Kaufpreis zu finanzieren.
Zinsaufwand kann beim Übernehmer als Betriebsausgabe abziehbar sein. Bei niedrig verzinslichen Darlehen besteht das Risiko einer fiktiven Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile.
Zinssatz zwischen 3% und 9% gilt laut Finanzverwaltung typischerweise als „marktgerecht“ (kein Aufgreifen einer verdeckten Schenkung).
2.2 Übertragung gegen Versorgungsleistungen (Leibrente, Altenteil)
Bei dieser traditionellen Form (ähnlich der Hofübergabe im landwirtschaftlichen Bereich) übergibt der Inhaber das Unternehmen und erhält dafür wiederkehrende Zahlungen (monatlich, jährlich) oder Sachleistungen (Wohnrecht, Pflege etc.).
Vorteil: Bei richtiger Ausgestaltung kann dies steuerlich günstig sein, weil der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen kann.
Voraussetzung: Es muss sich um eine echte „Bedarfsrente“ handeln, die sich am Lebensunterhalt des Übergebers orientiert und nicht lediglich ein Kaufpreis in Ratenform ist.
Beispiel: Ein Vater überträgt seinem Sohn einen Handwerksbetrieb mit ca. 50.000 Euro Jahresgewinn. Als Gegenleistung erhält der Vater eine monatliche Zahlung von 1.000 Euro sowie eine Garantie, im Pflegefall versorgt zu werden. Solange Umfang und Angemessenheit gewahrt sind, kann der Sohn diese Zahlungen als Sonderausgaben abziehen. Der Vater versteuert sie als sonstige Einkünfte.
Autor
Andreas Jahn
RA & Steuerberater
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Partner bei Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater
Oxfordstraße 21
53111 Bonn
Tel.: 0228 72636 43
Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung lediglich einen Überblick bietet und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung ersetzt. Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich eine Beratung im konkreten Einzelfall. Auch können sich rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern.
Checkliste
1. Frühzeitig mit der Nachfolgeplanung beginnen
Empfehlenswert ist ein Vorlauf von 3–5 Jahren, um alle rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Aspekte zu berücksichtigen.
2. Rechtliche und steuerliche Absicherung
Prüfen Sie immer die Gesellschaftsverträge, Testamente, vorhandene Nießbrauchsrechte oder Betriebsaufspaltungen, um unbeabsichtigte Steuerfolgen zu vermeiden.
3. Verschonungs- und Freibeträge optimal nutzen
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt hohe Freibeträge zur Verfügung, die sich mehrfach anwenden lassen (alle 10 Jahre). Überprüfen Sie genau, ob es günstiger ist, die Regelverschonung (85%) oder Optionsverschonung (100%) zu wählen.
4. Beachtung der Lohnsummenregeln und Behaltefristen
Bei fehlerhafter Einhaltung drohen Nachversteuerungen, was gravierende wirtschaftliche Folgen haben kann.
5. Nießbrauch und Betriebsaufspaltung
Jede Nießbrauchsgestaltung sollte sorgfältig durchdacht sein, um ungewollte Betriebsaufgaben zu vermeiden.
6. Externe Beratung hinzuziehen
Steuerberater, Rechtsanwälte und (Unternehmens-)Berater sind bei solch komplexen Gestaltungen unerlässlich.